2. Abschnitt Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“
Energieeffizienz bei Planungs-, Politik- und Investitionsentscheidungen
(1) Das Land Oberösterreich, die oö. Gemeinden und die oö. Gemeindeverbände haben bei Planungs- und Politikentscheidungen sowie bei Investitionsentscheidungen in Höhe von mehr als 100 Millionen Euro bzw. im Fall von Verkehrsinfrastrukturprojekten in Höhe von mehr als 175 Millionen Euro, den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu beachten. Dabei sind in Betracht kommende Energieeffizienzlösungen, einschließlich nachfrageseitiger Ressourcen und Systemflexibilitäten in Bezug auf Energiesysteme und andere Sektoren mit Auswirkungen auf den Energieverbrauch (zB Gebäude, Verkehr, Daseinsvorsorge) zu bewerten. Darüber hinaus sind erforderlichenfalls Kosten-Nutzen-Analysen im Sinn des Art. 3 Abs. 5 lit. a der Richtlinie (EU) 2023/1791 vorzunehmen sowie Auswirkungen auf die Energiearmut zu berücksichtigen.
(2) Das Land fördert die Anwendung von Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen, die eine angemessene Bewertung der weiterreichenden Vorteile von Energieeffizienzlösungen ermöglichen. Es kann sich dazu Dritter bedienen. Die Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen sind im Internet zu veröffentlichen.
(3) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände haben die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“, gegebenenfalls einschließlich der sektoralen Integration, und die sektorübergreifenden Auswirkungen sowie die Auswirkungen der Planungs-, Politik- und Investitionsentscheidungen im Sinn des Abs. 1 auf Energieverbrauch, Energieeffizienz und Energiesysteme in ihrem Aufgabenbereich zu überwachen. Die Landesregierung wird insoweit als oberstes Organ sowie für den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden als Aufsichtsbehörde tätig. Sie hat darüber hinaus die Auswirkungen von Regulierungsrahmen, einschließlich Finanzvorschriften, auf Energieverbrauch, Energieeffizienz und Energiesysteme zu überwachen.
