Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 12 Kosten-Nutzen-Analyse

(1) Um zu bewerten, ob eine Steigerung der Energieeffizienz der Wärme- und Kälteversorgung wirtschaftlich durchführbar ist, ist bei folgenden Anlagen eine Kosten-Nutzen-Analyse im Einklang mit Anlage 1 durchzuführen, wenn diese neu geplant oder erheblich modernisiert werden:

1. thermische Stromerzeugungsanlagen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 10 MW;

2. Industrieanlagen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 8 MW;

3. Versorgungseinrichtungen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 7 MW;

4. Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW.

Die Kosten-Nutzen-Analyse ist in Zusammenarbeit mit den für den Betrieb der Anlage zuständigen Unternehmen durchzuführen. Für Anlagen gemäß Z 2 und 3 gilt der Einbau von Ausrüstungen für die Abscheidung des von einer Verbrennungsanlage erzeugten CO2 im Hinblick auf seine geologische Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG nicht als Modernisierung.

(2) Zu bewerten sind

1. bei Anlagen gemäß Abs. 1 Z 1: die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage;

2. bei Anlagen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3: die Nutzung der Abwärme am Standort und außerhalb desselben;

3. bei Anlagen gemäß Abs. 1 Z 4: die Kosten-Nutzen-Analysen, wozu auch die technische Durchführbarkeit, die Kosteneffizienz und die Auswirkungen auf die Energieeffizienz und den lokalen Wärmebedarf, einschließlich saisonaler Schwankungen, gehören; dabei ist Bezug auf die Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs sowie den Anschluss dieser Anlage an ein Fernwärmenetz oder an ein effizientes, auf erneuerbarer Energie beruhendes Fernkältesystem oder andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung zu nehmen; bei dieser Analyse sind auch Kühlsystemlösungen zu berücksichtigen, die es ermöglichen, die Abwärme bei Nutztemperatur mit minimalem zusätzlichen Energieinput abzuscheiden oder zu speichern.

(3) Folgende Anlagen sind von der Verpflichtung zur Erstellung einer Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 1 ausgenommen:

1. Spitzenlast- und Reserve-Stromerzeugungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren unter 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sein sollen, sofern durch eine behördliche Überprüfung sichergestellt worden ist, dass das Freistellungskriterium erfüllt ist;

2. Anlagen, die in der Nähe einer nach der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten geologischen Speicherstätte angesiedelt werden müssen;

3. Rechenzentren, deren Abwärme in einem Fernwärmenetz oder direkt zur Raumheizung, zur Trinkwarmwasserbereitung oder zu anderen Zwecken in dem Gebäude oder der Gebäudegruppe oder den Einrichtungen, in dem bzw. der bzw. denen sich die Rechenzentren befinden, genutzt wird oder genutzt werden soll.

Die Landesregierung kann darüber hinaus mit Verordnung Schwellenwerte für die verfügbare Nutzabwärme, für die Wärmenachfrage oder für die Entfernungen zwischen den Industrieanlagen und den Fernwärmenetzen festlegen, um einzelne Anlagen von der Anwendung des Abs. 1 Z 3 und 4 freizustellen. Die auf Basis dieser Bestimmung gewährten Freistellungen sind der Europäischen Kommission zu melden.

(4) Die Kosten-Nutzen-Analyse ist im Einklang mit den in der Anlage zu diesem Landesgesetz festgelegten Grundsätzen und Leitlinien zu erstellen. Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der Anlage 1 näher zu regeln.

(5) Die Errichtung und der Betrieb sowie die erhebliche Modernisierung von Anlagen im Sinn des Abs. 1 bedürfen hinsichtlich des Ziels einer effizienten Verwendung von Energie einer Bewilligung, die schriftlich zu beantragen ist. Dem Antrag ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Abs. 1 anzuschließen. Zuständige Behörde ist bei Anlagen, bei denen für die anlagenrechtlichen Genehmigungen bzw. Bewilligungen die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, bei allen anderen Anlagen die Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1. die Ergebnisse der umfassenden Bewertung gemäß Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 berücksichtigt sind,

2. sichergestellt ist, dass die im Abs. 2 und 4 festgelegten Anforderungen erfüllt sind, und

3. mit dem Projekt den Ergebnissen der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 1 Rechnung getragen wird.

(6) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 5 Z 3 kann abgesehen werden, wenn es auf Grund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage der Betreiberin oder des Betreibers der Anlage zwingende Gründe hiefür gibt. In diesem Fall ist der Bescheid innerhalb von drei Monaten nach dessen Erlassung der Europäischen Kommission zu übermitteln.

(7) Auf Anlagen, die unter die Richtline 2010/75/EU fallen und damit dem IPPC-Regime des jeweiligen anlagenrechtlichen Gesetzes unterliegen, sind Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 zusätzlich zu den im anlagenrechtlichen Gesetz enthaltenen Bestimmungen bzw. Anforderungen anzuwenden.

(8) Die Betreiberinnen oder Betreiber von thermischen Stromerzeugungsanlagen, Industrieanlagen sowie Fernwärme- und Fernkältenetzen oder andere Betroffene, auf die sich die festgelegte Systemgrenze oder geografische Grenze auswirkt, sind verpflichtet, der Behörde auf Verlangen Angaben zur Bewertung von Kosten und Nutzen einzelner Anlagen zur Verfügung zu stellen.

(9) Die Landesregierung hat die Daten über die gemäß Abs. 1 durchgeführten Kosten-Nutzen-Analysen zu sammeln und unter Berücksichtigung der berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Landes, der Behörde oder der Betroffenen im Internet zu veröffentlichen. Diese Daten umfassen

1. die verfügbaren Wärmemengen und Wärmeparameter,

2. die Anzahl der jährlich geplanten Betriebsstunden und

3. die geografische Lage der Standorte.

Die gemäß Abs. 5 zuständigen Behörden haben der Landesregierung die erforderlichen Daten nach Erlassung der Bescheide zu übermitteln.