Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verpflichtung öffentlicher Einrichtungen zur Energieeinsparung

(1) Das Land Oberösterreich, die oö. Gemeinden und deren sonstige öffentliche Einrichtungen haben ihren gesamten Endenergieverbrauch gegenüber dem Jahr 2021 durch eine Verbesserung der Energieeffizienz in Summe um mindestens 1,9 % pro Kalenderjahr zu senken.

(2) Der öffentliche Verkehr ist, sofern er einer öffentlichen Einrichtung zuzurechnen wäre, von der Verpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen. Einsparungen in diesem Bereich sind für die Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 anzurechnen.

(3) Der Ausgangswert des Endenergieverbrauchs für das Jahr 2021 ist von jeder öffentlichen Einrichtung selbst zu ermitteln und, unabhängig vom Beginn der Einsparverpflichtung, der Landesregierung, aufgeschlüsselt nach den Sektoren gemäß Abs. 5 zweiter Satz Z 1 bis 3, bis zum 30. September 2026 bekannt zu geben. Die Landesregierung hat bis zum 11. Oktober 2027 den Ausgangswert für das Jahr 2021, der den Endenergieverbrauch des Landes, der Gemeinden und deren sonstiger öffentlicher Einrichtungen, ausgenommen des Bereichs öffentlicher Verkehr, umfasst, festzustellen.

(4) Die Landesregierung hat zur Erfüllung von Berichts- und Meldepflichten an die Europäische Kommission beginnend ab 2027 zweijährlich dem Bund oder einer von diesem benannten Stelle den Wert der erreichten Senkungen des Endenergieverbrauchs des Landes, der Gemeinden und deren sonstiger öffentlicher Einrichtungen mitzuteilen.

(5) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 4 haben die Gemeinden und die sonstigen öffentlichen Einrichtungen der Landesregierung ab 2026 zweijährlich bis zum 30. September des jeweiligen Kalenderjahres den Endenergieverbrauch der zwei vorangegangenen Kalenderjahre, soweit für diese nach eine Einsparungsverpflichtung bestand, mitzuteilen. Die schriftliche Meldung ist nach folgenden Sektoren zu gliedern:

1. Endenergieverbrauch in Gebäuden;

2. Endenergieverbrauch für Prozesse;

3. Endenergieverbrauch für Mobilitätsdienste (Fahrzeugflotte).

(6) Das Land und die Gemeinden haben in ihren langfristigen Planungsinstrumenten, wie insbesondere Dekarbonisierungsplänen oder Plänen für nachhaltige Energie, spezifische Energieeffizienzmaßnahmen festzulegen. Bei der Erstellung dieser Pläne sind die jeweils betroffenen Interessenvertretungen sowie die Öffentlichkeit, insbesondere schutzbedürftige Gruppen, die von Energiearmut bedroht oder anfälliger für deren Auswirkungen sind, anzuhören. Beträchtliche unmittelbare und mittelbare negative Auswirkungen der Energieeffizienzmaßnahmen auf von Energiearmut betroffene Haushalte, Haushalte mit geringem Einkommen oder schutzbedürftige Gruppen sind abzumildern.