Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. Abschnitt Verfahrens- und Schlussbestimmungen

Melde- und Berichtspflichten

(1) Sämtliche in diesem Landesgesetz vorgesehenen Meldungen und Berichte sind schriftlich zu erstatten. Sofern zu diesem Zweck eine Online-Applikation eingerichtet ist, hat die Meldung auf diesem Weg zu erfolgen.

(2) Die Landesregierung hat in Vollziehung dieses Landesgesetzes verarbeitete Daten dem Bund, der Europäischen Kommission oder einer von diesen benannten Stelle zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere zur Erfüllung von Berichts- und Meldepflichten an die Europäische Kommission erforderlich ist.

(3) Die verpflichteten öffentlichen Einrichtungen und die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Behörden haben die auf Basis dieses Landesgesetzes erhobenen und verarbeiteten Daten der Landesregierung zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere zur Erfüllung von Berichts- und Meldepflichten an den Bund, die Europäische Kommission oder einer von diesen benannten Stelle erforderlich ist.