Übergangsbestimmungen
(1) Die Energieeinsparungsverpflichtung nach gilt
1. ab dem 11. Oktober 2025 für das Land Oberösterreich, für oö. Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und deren sonstige öffentliche Einrichtungen, wobei im Zeitraum vom 11. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025 die Energieeinsparungsverpflichtung nach anteilsmäßig 0,42 % beträgt;
2. ab dem 1. Jänner 2027 auch für oö. Gemeinden mit mehr als 5.000 und bis zu 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und deren sonstige öffentliche Einrichtungen;
3. ab dem 1. Jänner 2030 auch für alle anderen oö. Gemeinden und deren sonstige öffentliche Einrichtungen.
Bei öffentlichen Einrichtungen, die mehreren oö. Gemeinden zuzurechnen sind, ist die Zuordnung gemäß Z 1 bis 3 nach der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Gemeinden vorzunehmen. Die Einwohnerzahl ergibt sich aus dem Ergebnis der letzten Volkszählung gemäß Registerzählungsgesetz.
(2) Für den Zeitraum vom 11. Oktober 2025 bis zum 31. Dezember 2025 beträgt die Renovierungsquote nach und 7 anteilsmäßig 0,7 %.
(3) Sofern eine Kosten-Nutzen-Analyse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits der Behörde vorgelegt, aber noch keine Bewilligung gemäß § 14 Abs. 1 Oö. EU-BUG in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 99/2024 oder § 7 Abs. 3 Oö. ElWOG 2006, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2025, erteilt worden ist, ist das Verfahren nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.
