Strafbestimmungen
(1) Wer
1. ein Rechenzentrum entgegen betreibt,
2. Anlagen, die gemäß bis 4 iVm. Abs. 5 einer Bewilligung bedürfen, ohne oder entgegen einer Bewilligung gemäß errichtet oder betreibt,
3. trotz Verlangen der Behörde Angaben gemäß nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
4. als Betreiberin oder Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems der Pflicht zur Bestätigung entgegen iVm. Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt,
5. als Betreiberin oder Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems eine Bestätigung gemäß übermittelt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren,
6. als Betreiberin oder Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems der Pflicht zur Einbringung eines Energieeffizienzplans entgegen - allenfalls iVm. oder - nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt,
7. als Betreiberin oder Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems trotz Verlangen der Behörde weitere Unterlagen entgegen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt,
8. als Betreiberin oder Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems Auskünfte entgegen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erteilt,
9. als Betreiberin oder Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems geeignete Nachweise entgegen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt,
10. entgegen den Organen der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörde sowie den von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung der den Betrieb des Fernwärme- oder Fernkältesystems sowie der Erzeugungseinrichtung betreffenden Grundstücke und Gebäude nicht ermöglicht,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
