Island Genehmigungspflicht auf Grund gewerbl. Verkehr Werk- verkehr Anmerkungen Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ja, siehe Anm. 1 nein, siehe Anm. 2 1. Gemeinschaftslizenz - in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung sofern der Fahrer kein Angehöriger eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates ist - und (bei Kabotagefahrten) ein Kontrollblatt (siehe Abschnitt 1.1.) oder Genehmigungen für den Drittlandverkehr (siehe Abschnitt 1.2.); 2. Genehmigungspflichtig sind Drittlandverkehre (siehe Abschnitt 1.2.). Ausnahmen von der Genehmigungspflicht: Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr (Abschnitt 1.1.3.1.) und nicht auch im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe Abschnitt 1.1.3.2.). 1. Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 Tonnen nicht übersteigt oder deren höchste zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt; 2. Beförderung von Postsendungen im Rahmen öffentlicher Versorgungsdienste; 3. Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen; 4. Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere Naturkatastrophen) bestimmten Gütern.
