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Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (GK-0500)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2009 · Quelle: Findok

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3. Strafbestimmungen 3.1. Verwaltungsübertretungen (1) Gemäß § 23 GütbefG sind folgende Verstöße gegen die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Regelungen als Verwaltungsübertretungen anzusehen: 1. Durchführung von Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 GütbefG ohne die hiefür erforderliche Bewilligung oder Nichteinhaltung von Geboten oder Verboten von zwischenstaatlichen Vereinbarungen als Unternehmer (§ 23 Abs. 1 Z 3 GütbefG); 2. Zuwiderhandlung gegen § 9 Abs. 1 oder 3 GütbefG (§ 23 Abs. 1 Z 6 GütbefG); 3. Durchführung von Beförderungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ohne dass die erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden (§ 23 Abs. 1 Z 8 GütbefG); 4. Nichtbefolgung von Geboten und Verboten auf Grund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§ 23 Abs. 1 Z 9 GütbefG); 5. Verletzung von unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße (§ 23 Abs. 1 Z 9 GütbefG); 6. Benützung eines von einer nicht ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträgers (§ 23 Abs. 1 Z 10 GütbefG); 7. Durchführung von Kabotagefahrten ohne dass die erforderliche ordnungsgemäß ausgefüllte Kontrollbescheinigung mitgeführt wird; 8. Zuwiderhandlung gegen § 9 Abs. 2 GütbefG oder Verletzung von unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße als Lenker (§ 23 Abs. 2 GütbefG); Die Verwaltungsübertretungen nach Z 1, Z 6 und Z 7 können auch nebeneinander zur Anwendung kommen weil es denkbar ist, dass bei einer Fahrt sowohl der Unternehmer als auch der Lenker solche Verstöße begehen. Mit Erkenntnis 2000/03/0251 hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass nicht nur derjenige eine im Gemeinschaftsrecht gründende Verwaltungsübertretung begehen könne, der in persönlicher und sachlicher Hinsicht die allgemeinen Anforderungen des § 1 Abs. 1 GütbefG erfüllt. Bei Verstößen gegen das CEMT Regulativ (etwa Nichtmitführen des Kontrolldokumentes, Übertreten der Vorschriften über die Rückfahrt in den Zulassungsstaat, Fehlen der Dokumentation im Fahrtenberichtsheft - siehe Abschnitt 2.1.3.) ist die Anzeige auf Grund der Spruchpraxis von UVS und VwGH ausschließlich wegen Durchführung einer Güterbeförderung ohne Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1 GütbefG zu erstatten. (2) Die Strafbarkeit nach den in Abs. 1 Z 1 und 2 wiedergegebenen Tatbeständen besteht für Unternehmer nach § 23 Abs. 3 GütbefG auch dann, wenn die in §§ 7 bis 9 GütbefG genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt werden. In diesem Fall ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zur Ahndung örtlich zuständig, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, ansonsten jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgt. (3) Gemäß § 24 GütbefG kann als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3, 6 sowie Z 8 bis 10 GütbefG ein Betrag von 1 453 € festgesetzt werden. Die Ermächtigung zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit in der Höhe von 1 453 € für die vorstehend genannten Übertretungen oder Zuwiderhandlungen gilt im Hinblick auf § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG auch für die Zollorgane. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist. Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf es zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit durch die Zollorgane im Hinblick auf die ab 1. Juli 2007 im § 34 Abs. 2 ZollR-DG normierte direkte gesetzliche Ermächtigung nicht. Allenfalls in der Vergangenheit durch die Bezirksverwaltungsbehörden erteilte diesbezügliche Ermächtigungen werden durch die nunmehrige direkte gesetzliche Ermächtigung gegenstandslos. (4) Da ab dem 11. August 2001 (Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 106/2001) auch bei einer Einreise des Fahrzeuges über eine Binnengrenze die Verpflichtung zur Ansetzung eines Kontrollvermerks auf Kontingentgenehmigungen und auf Genehmigungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 besteht (siehe Abschnitt 2.1.1. Abs. 10), ist das Fehlen eines Kontrollvermerkes auf einer Kontingentgenehmigung oder auf einer Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 als ein strafbares Verhalten des Lenkers und allenfalls auch des Unternehmers anzusehen und stellt daher im Hinblick auf § 23 Abs. 2 GütbefG und allenfalls auch auf § 23 Abs. 1 Z 3 GütbefG Verwaltungsübertretungen dar. Keine Verwaltungsübertretung stellt es allerdings dar, wenn ein Lenker, der über eine Binnengrenze eingereist ist, einer Kotrollstelle anlässlich der Ausreise über eine Drittlandsgrenze eine Genehmigung ohne Kontrollvermerk zur Ansetzung eines Kontrollvermerks vorlegt.