Anlage 1 Übersicht über die Genehmigungspflicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße Albanien Genehmigungspflicht auf Grund gewerbl. Verkehr Werk- verkehr Anmerkungen Art. 1 des Abkommens vom 23. Juli 1973, BGBl. Nr. 463/1973 ja ja 1. Einzelgenehmigungen, ausgestellt vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (zweisprachig); 2. Albanische KFZ, die leer nach Österreich einfahren (auch Zugmaschinen ohne Auflieger), unterliegen der Genehmigungspflicht. Beschluss der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) oder oder ja siehe die vorstehenden Bestimmungen 1. CEMT EURO 2-Genehmigung ("Supergrünes und sicheres KFZ") mit zugehörigem Fahrtenberichtsheft und zusätzlich ein CEMT-Kontrolldokument für "supergrüne und sichere Kraftfahrzeuge" (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 5) oder CEMT EURO 3-Genehmigung ("EURO 3 sicheres KFZ") mit zugehörigem Fahrtenberichtsheft und zusätzlich ein CEMT-Kontrolldokument für "EURO 3 sichere Kraftfahrzeuge" (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 6) oder CEMT EURO 4-Genehmigung ("EURO 4 sicheres KFZ") mit zugehörigem Fahrtenberichtsheft und zusätzlich ein CEMT-Kontrolldokument für "EURO 4 sichere Kraftfahrzeuge" (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 7); 2. CEMT-Genehmigungen, die einen durchkreuzten Rundstempel mit der Aufschrift CEMT an dessen Rand und den Buchstaben A tragen, berechtigen nicht zu Fahrten nach Österreich. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht: Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr und nicht auch im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe Abschnitt 2.5. Abs. 1). Für den Drittlandverkehr (Abschnitt 2.2.) gelten die Ausnahmen insoweit, als nur die Genehmigungspflicht entfällt. Die Verpflichtung, den Heimatstaat zu durchfahren, wird dadurch nicht berührt. 1. Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger nicht mehr als 6 Tonnen beträgt oder deren höchste zulässige Nutzlast 3,5 Tonnen nicht übersteigt; 2. Gelegentliche Beförderung von Gütern von und zu Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste; 3. Beförderung von Postsendungen; 4. Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen; 5. Beförderung von Bienen und Fischbrut; 6. Beförderung von Leichen; 7. Beförderung humanitärer und medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen); 8. Beförderung von Ersatzteilen für See- und Binnenschiffe sowie Flugzeuge; 9. Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen soll, weiches im anderen Staat ais dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Ersatzfahrzeug auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung; 10. Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen sowie Messegut; 11. Gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung; 12. Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten, sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen; 13. Beförderung von Umzugsgut mit Spezialfahrzeuge(z. B. mit CEMT -Umzugsgenehmigungen); 14. die Beförderung von unteilbaren Gütern in Einzelfällen, sowie sie mit Lastfahrzeugen durchgeführt wird, und für die nach den jeweiligen nationalen Vorschriften eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der höchsten zulässigen Abmessungen oder des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes für die jeweilige Fahrt erteilt wurde. 15. Transitfahrten durch die EU bzw. durch den EWR. Als Transitfahrten gelten dabei alle Fahrten, bei denen sowohl der Beladeort als auch der Entladeort in einem Drittstaat bzw. außerhalb des EWR liegt. Fahrten, bei denen in der EU bzw. im EWR Umladungen, Entladungen, Teilentladungen oder Teilbeladungen vorgenommen werden, fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung.
