2.5. Ausnahmen (1) Gemäß § 4 Abs. 2 GütbefG ist eine Konzession (und damit auch eine güterbeförderungsrechtliche Genehmigung) nicht erforderlich für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3,5 Tonnen nicht übersteigt. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht auch im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe nachstehenden Hinweis). Für den Drittlandverkehr gelten die Ausnahmen insoweit, als nur die Genehmigungspflicht entfällt. Die Verpflichtung, den Heimatstaat zu durchfahren, wird dadurch nicht berührt. Hinweise: Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 2 GütbefG ist jedes Kraftfahrzeug, mit dem eine gewerbsmäßige Beförderung getätigt wird - ungeachtet seines "Gewichts" im Rahmen jedweder Kategorie (zulässiges Gesamtgewicht, Nutzlast) - der Kabotageregelung des § 7 Abs. 2 GütbefG unterworfen (bei Fahrzeugen mit weniger als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht durch einen ausdrücklichen Verweis im § Abs. 1 Abs. 2 GütbefG); § 7 Abs. 2 GütbefG normiert in seinem einleitenden Satz ein grundsätzliches Kabotageverbot, doch räumt § 7 Abs. 2 Z 1 GütbefG eine Ausnahme ein, wenn mit einem anderen Staat, in dem der betreffende Unternehmer seinen Sitz hat, eine "diesbezügliche Vereinbarung" (über eine wechselseitige Befreiung vom Kabotageverbot) getroffen wurde; da Österreich bisher mit keinem anderen Staat - weder mit einem EU/EWR-Mitgliedstaat, noch mit sonstigen Staaten - eine Vereinbarung im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 GütbefG getroffen hat, i st jede Kabotagetätigkeit mit "Kleinfahrzeugen" der oben beschriebenen Kategorie untersagt und würden derartige Fahrten unter die Strafsanktion des § 23 Abs. 1 Z 7 GütbefG fallen. (2) Eine güterbeförderungsrechtliche Genehmigung ist für Fahrzeuge oder Ladungseinheiten nicht erforderlich, wenn eine Bescheinigung einer Kombiverkehrsgesellschaft darüber vorgewiesen wird, dass eine Beförderung im begleiteten oder unbegleiteten kombinierten Verkehr wegen einer Störung dieses Verkehrs nicht möglich ist. Derzeit betreiben folgende Kombiverkehrsgesellschaften Rollende Landstraßen: Firma ÖKOMBI GmbH. (3) Eine güterbeförderungsrechtliche Genehmigung ist ferner nicht erforderlich für Hilfstransporte sowie für Transporte von Gegenständen, die ausschließlich zur Verwendung der Schutztruppe der Vereinten Nationen (UNPROFOR) oder im Rahmen anderer friedenserhaltender Operationen der Vereinten Nationen (z. B. SFOR) bestimmt sind. Diese Ausnahmen gelten auch für allfällige Leerabhol- oder Leerrückfahrten vor oder nach solchen Transporten. (4) Eine güterbeförderungsrechtliche Genehmigung ist nicht erforderlich für den Vor- und Nachlauf bei folgenden begleiteten kombinierten Verkehren: 1. zum und vom Verschiebebahnhof Wels CCT (Combi Cargo Terminal) auf folgenden Routen: A 8, A 25 mit Grenzübertritt Suben, S 10, A 7, A 1 und A 25 mit Grenzübertritt Wullowitz, A 25 und A 1 mit Grenzübertritt in Salzburg/Walserberg und der Vor- und Nachlauf für Be- oder Entladetätigkeiten innerhalb eines Umkreises von 70 km Luftlinie um Wels; 2. zum und vom Bahnhof Villach Süd CCT auf folgenden Routen: A 2 mit Grenzübertritt in Arnoldstein, A 11 und A 2 mit Grenzübertritt im Karawankentunnel; 3. zum und vom Bahnhof Graz Süd CCT auf der Route A 9 mit Grenzübertritt in Spielfeld; 4. zum und vom Hauptbahnhof Salzburg CCT auf der Route A 1 mit Grenzübertritt am Walserberg; 5. zum und vom Bahnhof Brennersee CCT auf der Route A 1 mit Grenzübertritt am Brennerpass; 6. zum und vom Bahnhof Wörgl CCT auf der Route A 1 mit Grenzübertritt in Kiefersfelden. (5) Die Vorlage der Bescheinigung einer Kombiverkehrsgesellschaft im kombinierten Verkehr ist erforderlich. Als Nachweis der Benützung des begleiteten Kombinierten Verkehrs ist durch die Firma ÖKOMBI GmbH auf den Frachtbriefen mittels Stempelabdruck folgender Text anzubringen: Vorlaufverkehr: Suben, Sebert, Schenker: Der Vorlauf zur Rollenden Landstrasse nach Wels Vbf CCT wird bestätigt. Spielfeld: Der Vorlauf zur Rollenden Landstrasse nach Graz Süd CCT wird bestätigt. Salzburg: Der Vorlauf zur Rollenden Landstrasse nach Salzburg Hbf CCT wird bestätigt. Nachlaufverkehr: Wels: Der grenzüberschreitende Nachlauf von der Rollenden Landstrasse ab Wels Vbf CCT wird bestätigt. Salzburg: Der grenzüberschreitende Nachlauf von der Rollenden Landstrasse ab Salzburg Hbf CCT wird bestätigt. Graz: Der grenzüberschreitende Nachlauf von der Rollenden Landstrasse ab Graz Süd CCT wird bestätigt. Wörgl: Der grenzüberschreitende Nachlauf von der Rollenden Landstrasse ab Wörgl CCT wird bestätigt. (6) Weitere auf § 7 Abs. 4 GütbefG basierende bzw. vertraglich vereinbarte Ausnahmen siehe Anlage 1. Diese Ausnahmen gelten allerdings ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr und nicht auch im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe Abs. 1). Für den Drittlandverkehr gelten die Ausnahmen insoweit, als nur die Genehmigungspflicht entfällt. Die Verpflichtung, den Heimatstaat zu durchfahren, wird dadurch nicht berührt.
