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Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (GK-0500)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2009 · Quelle: Findok

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2.1.3. CEMT-Genehmigungen (1) CEMT-Genehmigungen wurden erstmals am 1. Jänner 1974 eingeführt. Mit diesen Genehmigungen kann ein Frächter liberalisiert und unter einheitlichen Bedingungen im Transit bzw. zwischen den Mitgliedstaaten der CEMT Güterbeförderungen durchführen. CEMT-Genehmigungen berechtigen allerdings nicht zur Durchführung von Transporten zwischen CEMT-Mitgliedstaaten und Staaten, die nicht Mitglied der CEMT sind, sowie zur Durchführung von Kabotagefahrten. Als zusätzliche Auflage wurde für CEMT-Genehmigungen ab dem Jahr 2006 festgelegt, dass der Inhaber dieser Lizenz mit einem Standort in einem CEMT Mitgliedsstaat berechtigt ist, maximal drei Straßengütertransporte hintereinander innerhalb der CEMT Region außerhalb des Staates der Zulassung des Fahrzeuges auszuführen. Daraus ergibt sich folgende Fahrtenformel: 1. erste Fahrt: leere oder beladene Fahrt vom Zulassungsstaat in das CEMT Gebiet; 2. zweite, dritte und vierte Fahrt: drei beladene Güterbeförderungen innerhalb des CEMT Gebietes (Leerfahrten und Fahrten außerhalb des CEMT Gebietes sind von dieser Regelung nicht betroffen); 3. fünfte Fahrt: leere oder beladene Rückfahrt aus dem CEMT Gebiet in den Zulassungsstaat. Zur Erläuterung wird auf folgendes Beispiel verwiesen: Fahrten eines in der Ukraine (UA) zugelassenen LKWs mit einer CEMT-Genehmigung: Fahrstrecke Beurteilung der Fahrt Anmerkungen UA --> HU erste Fahrt aus dem Zulassungsstaat in das CEMT Gebiet HU --> AT erste Fahrt im CEMT Gebiet AT --> UA Rückfahrt in den Zulassungsstaat nach Rückkehr in den Zulassungsstaat beginnen die Fahrten neu zu laufen UA --> PL erste Fahrt aus dem Zulassungsstaat in das CEMT Gebiet PL --> RU (mit Transit UA) Rückfahrt in den Zulassungsstaat nach Rückkehr in den Zulassungsstaat (auch wenn der Zulassungsstaat transitiert wird) beginnen die Fahrten neu zu laufen UA --> DE erste Fahrt aus dem Zulassungsstaat in das CEMT Gebiet DE --> IT (Leerfahrt) Leerfahrten im CEMT Gebiet werden nicht gezählt IT --> AT erste Fahrt im CEMT Gebiet AT --> IT zweite Fahrt im CEMT Gebiet IT --> AT (Leerfahrt) Leerfahrten im CEMT Gebiet werden nicht gezählt AT --> HU dritte Fahrt im CEMT Gebiet nächste CEMT Fahrt muss in den Zulassungsstaat führen HU --> IR Fahrten außerhalb des CEMT Gebietes werden nicht gezählt nächste CEMT Fahrt muss in den Zulassungsstaat führen IR --> HU Fahrten außerhalb des CEMT Gebietes werden nicht gezählt nächste CEMT Fahrt muss in den Zulassungsstaat führen HU --> AT vierte Fahrt im CEMT Gebiet Fahrt ist UNZULÄSSIG - Fahrt muss in den Zulassungsstaat führen HU --> UA Rückfahrt in den Zulassungsstaat nach Rückkehr in den Zulassungsstaat beginnen die Fahrten neu zu laufen Sofern gemäß Abschnitt 1.1. das Mitführen einer Gemeinschaftslizenz - in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung sofern der Fahrer kein Angehöriger eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates ist - erforderlich ist, gilt dies auch dann, wenn für die Fahrt eine CEMT-Genehmigung verwendet wird. (1a) Pro CEMT-Genehmigung wird seit dem Jahr 2002 ein Fahrtenberichtsheft ausgegeben, in dem chronologisch und lückenlos alle Fahrten eines Jahres, und zwar sowohl Leerfahrten als auch beladene Fahrten, einzutragen sind, und zwar auch dann, wenn eine Teilstrecke ohne Verwendung der CEMT-Genehmigung durchgeführt wird (z. B. Rumänischer Transporter fährt von Rumänien im Transit durch Ungarn und anschließend mit einer Rollende Landstraße durch Österreich, hier ist für den Nachlauf zwar keine Genehmigung notwendig, die Teilstrecke muss aber trotzdem im Fahrtenberichtsheft eingetragen werden). In den Fahrtenberichtsheften müssen alle grünen Originalblätter eines Jahres (nicht jedoch die weißen Durchschläge) mitgeführt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass auch jene Fahrtenberichtshefte anzuerkennen sind, wo statt der grünen Originalblätter die weißen Durchschläge im Berichtsheft verbleiben. Beladene Fahrten sind in den Fahrtenberichtsheften wie folgt zu dokumentieren: in Spalte 1: a) Abfahrtsdatum b) Ankunftsdatum (einzutragen bei Erreichen des Ankunftsortes) in Spalte 2: a) Beladeort b) Entladeort zusätzlich können die auf der Strecke liegende Grenzübertrittsstellen angeführt werden in Spalte 3: a) Land der Beladung b) Land der Entladung in Spalte 4: Kfz-Kennzeichen / Zulassungsstaat in Spalte 5: Bruttogewicht der Ladung (Tonnen mit einer Dezimalstelle) in Spalte 6: a) Kilometerstand bei der Abfahrt b) Kilometerstand bei der Ankunft (einzutragen bei Erreichen des Ankunftsortes) in Spalte 7: allfällige Anmerkungen in Spalte 8: Tonnenkilometer (diese Spalte gibt es nur in österreichischen Fahrtenberichtsheften) Leerfahrten sind in den Fahrtenberichtsheften wie folgt zu dokumentieren: in Spalte 1: a) Abfahrtsdatum b) Ankunftsdatum (einzutragen bei Erreichen des Ankunftsortes) in Spalte 2: a) Abfahrtsort b) Ankunftsort zusätzlich können die auf der Strecke liegende Grenzübertrittsstellen angeführt werden in Spalte 3: a) Land der Abfahrt b) Land der Ankunft in Spalte 4: Kfz-Kennzeichen / Zulassungsstaat in Spalte 5: 0 für Bruttogewicht der Ladung) in Spalte 6: a) Kilometerstand bei der Abfahrt b) Kilometerstand bei der Ankunft (einzutragen bei Erreichen des Ankunftsortes) in Spalte 7: kann vermerkt werden "LEERFAHRT" (muss aber nicht) (2) CEMT-Genehmigungen werden als Genehmigung auf Zeit ausgegeben und können für beliebig viele Fahrten im Sinne von Abs. 1 verwendet werden. Die Genehmigungen können auch für gemietete Fahrzeuge verwendet werden, wenn folgenden Voraussetzungen erfüllt werden: a) das gemietete Fahrzeug muss ausschließlich in der Disposition des Mieters stehen (Nachweis: Frachtbrief); b) die CEMT-Genehmigung muss auf den Mieter ausgestellt sein; c) der Mietvertrag muss mitgeführt werden; d) der LKW-Lenker muss zum Betrieb des mietenden Transporteurs gehören (Nachweis durch Arbeitsbestätigung). Bei gemischtnationalen Fahrzeugkombinationen stellt die Genehmigung dabei auf das ziehende Fahrzeug ab. (3) CEMT-Genehmigungen sind für Österreich nicht gültig, wenn sie auf der ersten Seite mit einem Rundstempel (im Durchmesser von 2 cm) mit der Aufschrift CEMT an dessen Rand und dem Buchstaben A, welcher durchkreuzt ist, versehen sind. (4) Es gibt folgende Arten von CEMT-Genehmigungen, die in Österreich gültig sind: 1. CEMT EURO 2-Genehmigung ("Supergrünes und sicheres KFZ") - siehe Abs. 5, 2. CEMT EURO 3-Genehmigung ("EURO 3 sicheres KFZ") - siehe Abs. 6, 3. CEMT EURO 4-Genehmigung ("EURO 4 sicheres KFZ") - siehe Abs. 7 sowie 4. CEMT Umzugsgenehmigungen - siehe Abs. 8. Gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG haben die Unternehmer dafür zu sorgen, dass die erforderlichen CEMT-Genehmigungen, Fahrtenberichtshefte und Kontrolldokumente (siehe Abs. 4 bis 8) bei jeder grenzüberschreitenden Fahrt vollständig ausgefüllt mitgeführt werden. Gemäß § 9 Abs. 2 GütbefG haben die Lenker diese Unterlagen bei jeder grenzüberschreitenden Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. (5) Eine CEMT EURO 2-Genehmigung ("Supergrünes und sicheres KFZ") wird als Jahresgenehmigung (grünes Formular) mit einer Gültigkeit von einem Kalenderjahr herausgegeben. Diese Genehmigung ist mit dem folgenden Stempelabdruck in grüner Farbe gekennzeichnet: Die Genehmigung muss vollständig ausgefüllt sein und bei jedem Transport mitgeführt werden. Überdies sind folgende Unterlagen mitzuführen: 1. ein zur betreffenden Genehmigung gehörendes, behördlich ausgegebenes Fahrtenberichtsheft (siehe Abs. 1a) und 2. ein CEMT-Kontrolldokument für "supergrüne und sichere Kraftfahrzeuge", worin die Erfüllung der technischen Voraussetzungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2001)9/Final bestätigt wird; dieses Kontrolldokument besteht aus folgenden Formularen: a) einem "Nachweis der Übereinstimmung eines Kraftfahrzeuges mit den technischen Voraussetzungen für ein supergrünes und sicheres" Kraftfahrzeug" (Nachweis A) und b) einem "Nachweis der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen für ein "supergrünes und sicheres Kraftfahrzeug" (Nachweis B), wobei der Nachweis A und der Nachweis B auch auf einem Blatt (Vorder- und Rückseite) gedruckt werden können, und c) falls das Fahrzeug einen Anhänger oder einen Sattelauflieger zieht auch aus einem "Nachweis der Übereinstimmung eines Anhängers mit den technischen Voraussetzungen für ein sicheres Kraftfahrzeug (supergrün, EURO 3, ...)", worin die Erfüllung der technischen Voraussetzungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2001)9/Final bestätigt wird, und d) einem "Nachweis der technischen Überwachung" im Sinne der CEMT-Resolution CEMT/CM(2001)9/Final, wobei ein solcher Nachweis sowohl für das Zugfahrzeug als auch für den Anhänger oder den Sattelauflieger erforderlich ist. Dieser Nachweis bleibt für jeweils 12 Monate ab Ausstellungsdatum gültig und muss danach erneuert werden. Ferner muss der einzutragende Wert in der Rubrik "Umweltbelastungen - Wert des Absorbtionskoeffizienten" kleiner oder gleich 3,5 sein. Für das Kontrolldokument gelten folgende Formvorschriften: der Nachweis A und der Nachweis B müssen zueinander eindeutig zuordenbar sein (z. B. selbe Nummer, Fahrzeugdaten müssen aufscheinen, Druck auf einem Blatt, ...); der Vordrucksatz ist in englischer, in französischer und in deutscher Sprache sowie in der Sprache des Zulassungsstaats mitzuführen; es muss aber immer nur eine Sprachversion ausgefüllt sein; die drei anderen Sprachversionen dienen als Übersetzungshilfe bei der Durchführung von Kontrollen. An Stelle des CEMT-Kontrolldokuments für "supergrüne und sichere Kraftfahrzeuge" kann auch ein CEMT-Kontrolldokument für "EURO 3 sichere Kraftfahrzeuge" (siehe Abs. 6) oder für "EURO 4 sichere Kraftfahrzeuge" (siehe Abs. 7) oder für "EURO 5 sichere Kraftfahrzeuge" (siehe Abs. 7) mitgeführt werden. Ohne Fahrtenberichtsheft und CEMT-Kontrolldokument ist eine CEMT EURO 2-Genehmigung ("Supergrünes und sicheres KFZ") ungültig. Es wird darauf hingewiesen, dass "supergrüne und sichere Kraftfahrzeuge" nach dem Vorbild des "Lärmarmkennzeichens" in Österreich mit dem Buchstaben "S" (sicher/safe/sur) gekennzeichnet sein können. (6) Eine CEMT EURO 3-Genehmigung ("EURO 3 sicheres KFZ") wird als Jahresgenehmigung (grünes Formular) mit einer Gültigkeit von einem Kalenderjahr herausgegeben. Diese Genehmigung ist mit dem folgenden Stempelabdruck in grüner Farbe gekennzeichnet: Die Genehmigung muss vollständig ausgefüllt sein und bei jedem Transport mitgeführt werden. Überdies sind folgende Unterlagen mitzuführen: 1. ein zur betreffenden Genehmigung gehörendes, behördlich ausgegebenes Fahrtenberichtsheft (siehe Abs. 1a) und 2. ein CEMT-Kontrolldokument für "EURO 3 sichere Kraftfahrzeuge", worin die Erfüllung der technischen Voraussetzungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/Final bestätigt wird; dieses Kontrolldokument besteht aus folgenden Formularen: a) einem "Nachweis der Übereinstimmung eines Kraftfahrzeuges mit den technischen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen für ein "EURO 3 sicheres Kraftfahrzeug" (Nachweis A) und b) einem "Nachweis der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen für ein EURO 3 sicheres Kraftfahrzeug" (Nachweis B), wobei der Nachweis A und der Nachweis B auch auf einem Blatt (Vorder- und Rückseite) gedruckt werden können, und c) falls das Fahrzeug einen Anhänger oder einen Sattelauflieger zieht auch aus einem "Nachweis der Übereinstimmung eines Anhängers mit den technischen Voraussetzungen für ein sicheres Kraftfahrzeug (supergrün, EURO 3, ...)", worin die Erfüllung der technischen Voraussetzungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/Final bestätigt wird, und d) einem "Nachweis der technischen Überwachung" im Sinne der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/Final, wobei ein solcher Nachweis sowohl für das Zugfahrzeug als auch für den Anhänger oder den Sattelauflieger erforderlich ist. Dieser Nachweis bleibt für jeweils 12 Monate ab Ausstellungsdatum gültig und muss danach erneuert werden. Ferner muss der einzutragende Wert in der Rubrik "Umweltbelastungen - Wert des Absorbtionskoeffizienten" kleiner oder gleich 3,5 sein. Für das Kontrolldokument gelten folgende Formvorschriften: der Nachweis A und der Nachweis B müssen zueinander eindeutig zuordenbar sein (z. B. selbe Nummer, Fahrzeugdaten müssen aufscheinen, Druck auf einem Blatt, ...); der Vordrucksatz ist in englischer, in französischer und in deutscher Sprache sowie in der Sprache des Zulassungsstaats mitzuführen; es muss aber immer nur eine Sprachversion ausgefüllt sein; die drei anderen Sprachversionen dienen als Übersetzungshilfe bei der Durchführung von Kontrollen. An Stelle des CEMT-Kontrolldokuments für "EURO 3 sichere Kraftfahrzeuge" kann auch ein CEMT-Kontrolldokument für "EURO 4 sichere Kraftfahrzeuge" (siehe Abs. 7) oder "EURO 5 sichere Kraftfahrzeuge" (siehe Abs. 7) mitgeführt werden. Ohne Fahrtenberichtsheft und CEMT-Kontrolldokument ist eine CEMT EURO 3-Genehmigung ("EURO 3 sicheres KFZ") ungültig. (7) Eine CEMT EURO 4-Genehmigung ("EURO 4 sicheres KFZ") wird als Jahresgenehmigung (grünes Formular) mit einer Gültigkeit von einem Kalenderjahr herausgegeben. Diese Genehmigung ist mit dem folgenden Stempelabdruck in grüner Farbe gekennzeichnet: Die Genehmigung muss vollständig ausgefüllt sein und bei jedem Transport mitgeführt werden. Überdies sind folgende Unterlagen mitzuführen: 1. ein zur betreffenden Genehmigung gehörendes, behördlich ausgegebenes Fahrtenberichtsheft (siehe Abs. 1a) und 2. ein CEMT-Kontrolldokument für "EURO 4 sichere Kraftfahrzeuge", worin die Erfüllung der technischen Voraussetzungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/Final bestätigt wird; dieses Kontrolldokument besteht aus folgenden Formularen: a) einem "Nachweis der Übereinstimmung eines Kraftfahrzeuges mit den technischen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen für ein "EURO 4 sicheres Kraftfahrzeug" (Nachweis A) und b) einem "Nachweis der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen für ein EURO 4 sicheres Kraftfahrzeug" (Nachweis B), wobei der Nachweis A und der Nachweis B auch auf einem Blatt (Vorder- und Rückseite) gedruckt werden können, und c) falls das Fahrzeug einen Anhänger oder einen Sattelauflieger zieht auch aus einem "Nachweis der Übereinstimmung eines Anhängers mit den technischen Voraussetzungen für ein sicheres Kraftfahrzeug (supergrün, EURO 3, ...)", worin die Erfüllung der technischen Voraussetzungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/Final bestätigt wird, und d) einem "Nachweis der technischen Überwachung" im Sinne der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/Final, wobei ein solcher Nachweis sowohl für das Zugfahrzeug als auch für den Anhänger oder den Sattelauflieger erforderlich ist. Dieser Nachweis bleibt für jeweils 12 Monate ab Ausstellungsdatum gültig und muss danach erneuert werden. An Stelle des CEMT-Kontrolldokuments für "EURO 4 sichere Kraftfahrzeuge" kann auch ein CEMT-Kontrolldokument für "EURO 5 sichere Kraftfahrzeuge" mitgeführt werden, worin die Erfüllung der technischen Voraussetzungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/Final bestätigt wird; dieses Kontrolldokument besteht aus folgenden Formularen: a) einem "Nachweis der Übereinstimmung eines Kraftfahrzeuges mit den technischen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen für ein "EURO 5 sicheres Kraftfahrzeug" (Nachweis A) und b) einem "Nachweis der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen für ein EURO 5 sicheres Kraftfahrzeug" (Nachweis B), wobei der Nachweis A und der Nachweis B auch auf einem Blatt (Vorder- und Rückseite) gedruckt werden können, und c) falls das Fahrzeug einen Anhänger oder einen Sattelauflieger zieht auch aus einem "Nachweis der Übereinstimmung eines Anhängers mit den technischen Voraussetzungen für ein sicheres Kraftfahrzeug (supergrün, EURO 3, ...)", worin die Erfüllung der technischen Voraussetzungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/Final bestätigt wird, und d) einem "Nachweis der technischen Überwachung" im Sinne der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/Final, wobei ein solcher Nachweis sowohl für das Zugfahrzeug als auch für den Anhänger oder den Sattelauflieger erforderlich ist. Dieser Nachweis bleibt für jeweils 12 Monate ab Ausstellungsdatum gültig und muss danach erneuert werden. Für das Kontrolldokument gelten folgende Formvorschriften: der Nachweis A und der Nachweis B müssen zueinander eindeutig zuordenbar sein (z. B. selbe Nummer, Fahrzeugdaten müssen aufscheinen, Druck auf einem Blatt, ...); der Vordrucksatz ist in englischer, in französischer und in deutscher Sprache sowie in der Sprache des Zulassungsstaats mitzuführen; es muss aber immer nur eine Sprachversion ausgefüllt sein; die drei anderen Sprachversionen dienen als Übersetzungshilfe bei der Durchführung von Kontrollen. Ohne Fahrtenberichtsheft und CEMT-Kontrolldokument ist eine CEMT EURO 4-Genehmigung ("EURO 4 sicheres KFZ") ungültig. (8) CEMT-Umzugsgenehmigungen ermöglichen dem betreffenden Transportunternehmer die Durchführung von grenzüberschreitenden Umzügen bzw. die dazugehörigen Leerfahrten im Bereich der Mitgliedstaaten der CEMT mit besonders dafür ausgerüsteten Fahrzeugen (in der Regel "Möbelkoffer"). Diese Dauergenehmigungen sind ohne Fahrtenberichtsheft zu verwenden. (9) Die nachfolgenden Staaten sind CEMT-Mitgliedstaaten; in der rechten Spalte sind die Anzahl und die Art der CEMT-Genehmigungen angegeben, welche die Transportunternehmer des betreffenden Landes in Österreich im Jahr 2008 verwenden dürfen: Albanien: 64 CEMT EURO 2 ("Supergrünes und sicheres KFZ") oder EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Armenien: 64 CEMT EURO 2 ("Supergrünes und sicheres KFZ") oder EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Aserbaidschan: 96 CEMT EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Belgien: 96 CEMT EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Bosnien-Herzegowina: 96 CEMT EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Bulgarien: 96 CEMT EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Dänemark: 96 CEMT EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Deutschland: 96 CEMT EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Estland: 96 CEMT EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Finnland: 96 CEMT EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Frankreich: 96 CEMT EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Georgien: 64 CEMT EURO 2 ("Supergrünes und sicheres KFZ") oder EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Griechenland: 64 CEMT EURO 2 ("Supergrünes und sicheres KFZ") oder EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Großbritannien: 64 CEMT EURO 2 ("Supergrünes und sicheres KFZ") oder EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Irland: 64 CEMT EURO 2 ("Supergrünes und sicheres KFZ") oder EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Italien: 96 CEMT EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Kroatien: 96 CEMT EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Lettland: 96 CEMT EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Liechtenstein: 32 CEMT EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Litauen: 96 CEMT EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Luxemburg: 96 CEMT EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Malta: 64 CEMT EURO 2 ("Supergrünes und sicheres KFZ") oder EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Mazedonien: 96 CEMT EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Moldau: 96 CEMT EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Montenegro: 96 CEMT EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Niederlande: 96 CEMT EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Norwegen: 96 CEMT EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Polen: 96 CEMT EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Portugal: 96 CEMT EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Rumänien: 96 CEMT EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Russland: 96 CEMT EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Schweden: 96 CEMT EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Schweiz: 96 CEMT EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Serbien: 96 CEMT EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Slowakei: 96 CEMT EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Slowenien: 96 CEMT EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Spanien: 96 CEMT EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Tschechische Republik: 96 CEMT EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Türkei: 96 CEMT EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Ukraine: 96 CEMT EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Ungarn: 96 CEMT EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") Weißrussland (Belarus): 96 CEMT EURO 3 ("EURO 3 sicheres KFZ") oder EURO 4 ("EURO 4 sicheres KFZ") (10) Eine CEMT-Kurzzeitgenehmigung oder "short-term-license" (gelbes Formular) ist eine CEMT-Genehmigung, die für einen Monat ausgestellt wird, wobei eine jährliche Genehmigung gegen 12 Kurzzeitgenehmigungen ausgetauscht werden kann. In Österreich sind Kurzzeitgenehmigungen nicht gültig, da Österreich zu der betreffenden Resolution Nr. 55 einen Vorbehalt eingelegt hat. (11) Bei Vorweis einer ungültigen CEMT-Genehmigung ist über den versuchten Missbrauch bei nächster Gelegenheit die für den Ort der Abfertigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat) unter Angabe des Namens des Unternehmens, für das die Genehmigung ausgestellt wurde, und der Nummer der Genehmigung fernmündlich zu verständigen. Dabei ist nach Abschnitt 3 vorzugehen. Zu Beweiszwecken ist eine Kopie der Genehmigung anzufertigen. (12) Mit einer CEMT-Genehmigung darf jeweils nur ein Fahrzeug das Hoheitsgebiet befahren. Die gleichzeitige Einbringung mehrerer Kraftfahrzeuge mit nur einer CEMT-Genehmigung ist unzulässig. Ist auf Grund einer Eintragung im Fahrtenberichtsheft davon auszugehen, dass gegen diese Auflage verstoßen worden ist und zwei oder mehr Fahrzeuge gleichzeitig eingebracht worden sind, ist nach Abschnitt 3 vorzugehen.