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Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (GK-0500)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2009 · Quelle: Findok

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1.1.2. Fahrzeuge (1) Auf Grund einer Gemeinschaftslizenz - in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung sofern der Fahrer kein Angehöriger eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates ist - dürfen folgende Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden: 1. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Mitgliedstaat zum Verkehr zugelassen sind, oder 2. Fahrzeugkombinationen, bei denen zumindest das Kraftfahrzeug (Zugfahrzeug) in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Mitgliedstaat zum Verkehr zugelassen ist, sofern die Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmt sind. (2) Mit einer Gemeinschaftslizenz - in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung sofern der Fahrer kein Angehöriger eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates ist - dürfen nicht nur Fahrzeuge, die im Eigentum des Lizenzinhabers stehen, betrieben werden, sondern auch vom Lizenzinhaber angemietete Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die dem Lizenzinhaber auf Grund eines Ratenkauf- oder Leasingvertrages zur Verfügung stehen. (3) Die Lizenz gilt für die gesamte Fahrzeugkombination auch dann, wenn der Anhänger oder Sattelanhänger nicht auf den Namen des Lizenzinhabers zum Verkehr zugelassen ist oder wenn er in einem anderen Staat zum Verkehr zugelassen ist.