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Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (GK-0500)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2009 · Quelle: Findok

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1.1.5. Lizenzen für schweizerische Verkehrsunternehmer (1) Gemäß Artikel 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße unterliegen der grenzüberschreitende gewerbliche Straßengüterverkehr und Leerfahrten mit 1. Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die in der Schweiz zum Verkehr zugelassen sind, oder 2. Fahrzeugkombinationen, bei denen zumindest das Kraftfahrzeug (Zugfahrzeug) in der Schweiz zum Verkehr zugelassen ist, einer (der Gemeinschaftslizenz ähnlichen) schweizerischen Lizenz. (2) Für die Verwendung der schweizerischen Lizenzen gelten die Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 881/92. Somit sind der Abschnitt 1.1.1., der Abschnitt 1.1.2., der Abschnitt 1.1.3 und der Abschnitt 1.1.4. auch bei schweizerischen Lizenzen anzuwenden. (3) Für Fahrerbescheinigungen und Kabotagefahrten bestehen allerdings folgende Sonderregelungen: a) sofern der Fahrer eines in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuges ein Angehöriger der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist, ist das Mitführen einer Fahrerbescheinigung nicht erforderlich. Ist der Fahrer jedoch ein Drittstaatenangehöriger, so ist zusätzlich zur schweizerischen Lizenz eine Fahrerbescheinigung mitzuführen. b) für die Schweiz ist die "große Kabotage" (Beförderung von Gütern im gewerblichen Verkehr von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat mit einem in der Schweiz zugelassenen Fahrzeug, unabhängig davon, ob das Fahrzeug auf derselben Fahrt und auf der gewöhnlichen Route durch die Schweiz fährt oder nicht) zugelassen, sofern eine schweizerische Lizenz mitgeführt wird. c) innerösterreichische Kabotageverkehre dürfen mit einem in der Schweiz zugelassenen Fahrzeug nicht durchgeführt werden, und zwar auch dann nicht, wenn eine schweizerische Lizenz mitgeführt wird.