3.3. Gefälschte Genehmigungen Besteht der Verdacht, dass Lizenzen, Bescheinigungen oder Genehmigungen gefälscht worden sind, ist Anzeige bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde wegen Verstoß gegen das GütbefG zu erstatten. Dabei ist nach Abschnitt 3.1. und Abschnitt 3.2. vorzugehen. Daneben ist im Wege der Finanzstrafbehörde erster Instanz bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige wegen Urkundenfälschung (§ 223 StGB) einzubringen. Die betreffenden Urkunden sind einzuziehen und der Staatsanwaltschaft gemeinsam mit der Anzeige als Beweismittel zu übersenden. Eine Durchschrift der Anzeige ist dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (siehe Abschnitt 0.2. Abs. 6) zu übermitteln. Die Weiterfahrt des Fahrzeuges ist in einem solchen Fall nur zu gestatten, wenn eine gültige Lizenz, eine gültige Bescheinigung oder eine andere gültige Genehmigung vorgelegt wird.
