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Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (GK-0500)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2009 · Quelle: Findok

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2. Güterbeförderungsgenehmigungen 2.1. Genehmigungsarten 2.1.1. Kontingentgenehmigungen (1) Derzeit gibt es vor allem folgende Arten von Kontingentgenehmigungen: 1. Standardgenehmigungen: dies ist die gebräuchlichste Genehmigungsart. Mit diesen Genehmigungen können wahlweise Loco- oder Transitfahrten und bei Ländern, die für den Drittlandverkehr keine speziellen Genehmigungen benötigen (siehe Abschnitt 2.2.), auch Drittlandfahrten durchgeführt werden; 2. Locogenehmigungen oder Wechselverkehrsgenehmigungen: diese Genehmigungen berechtigen ausschließlich zur Durchführung von Locofahrten, auch als bilaterale Fahrten bezeichnet (Fahrten zwischen zwei Ländern, wobei die Fahrt in einem Land beginnt und im anderen Land endet, allenfalls auch mit Durchfahren von einem oder mehreren Transitländern) und bei Ländern, die für den Drittlandverkehr keine speziellen Genehmigungen benötigen (siehe Abschnitt 2.2.), auch zu Drittlandfahrten. Üblicherweise berechtigen solche Genehmigungen für eine Hinfahrt und eine Rückfahrt. Es gibt aber auch sog. Halbkarten, die nur für eine Fahrt in eine Richtung einsetzbar sind; 3. Transitgenehmigungen: diese Genehmigungen berechtigen ausschließlich zur Durchführung von Transitfahrten. Ein Be- oder Entladen in Österreich ist unzulässig. Solche Genehmigungen berechtigen üblicherweise zur Durchführung von zwei Transitfahrten (Hinfahrt und Rückfahrt); 4. Drittlandgenehmigungen: diese Genehmigungen berechtigen zur Durchführung von Drittlandfahrten und werden nur an jene Länder ausgegeben, die für den Drittlandverkehr spezielle Genehmigungen benötigen (siehe Abschnitt 2.2.); 5. Vor- und Nachlaufgenehmigungen: diese Genehmigungen berechtigen zum (genehmigungspflichtigen) begleiteten oder nicht begleiteten Vor- oder Nachlauf im kombinierten Verkehr; 6. Umsattelgenehmigungen: diese Genehmigungen berechtigen zur Durchführung des Transports von der Staatsgrenze bis zur Grenzzollstelle und zum Umsatteln von Sattelaufliegern in diesem Bereich; 7. Green-lorry-Genehmigungen: diese Genehmigungsart ist eine spezielle Genehmigungsform (im Regelfall Loco-, Transit- oder Drittlandgenehmigungen), die an die Verwendung lärm- und schadstoffarmer LKW gebunden ist. Die betreffenden Genehmigungen sind mit dem Aufdruck "Gilt nur für Lastkraftwagen, die der CEMT-Resolution Nr. 91/2 entsprechen (Vorlage eines "green lorry"-Zertifikates)" versehen. Bei Verwendung einer Genehmigung mit dieser Einschränkung (Aufdruck) muss mitgeführt werden: ein CEMT-Kontrolldokument für "lärm- und schadstoffarme Kraftfahrzeuge (green lorry)" (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 4) oder ein CEMT-Kontrolldokument für "supergrüne und sichere Kraftfahrzeuge", wobei das Mitführen der Anlage I des Formulars bzw. des Nachweises A ausreicht (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 5), oder ein CEMT-Kontrolldokument für "EURO 3 sichere Kraftfahrzeuge", wobei das Mitführen des Nachweises A ausreicht (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 6), oder ein CEMT-Kontrolldokument für "EURO 4 sichere Kraftfahrzeuge", wobei das Mitführen des Nachweises A ausreicht (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 7), oder ein CEMT-Kontrolldokument für "EURO 5 sichere Kraftfahrzeuge", wobei das Mitführen des Nachweises A ausreicht (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 7); 8. Genehmigungen für supergrüne und sichere Kraftfahrzeuge: diese Genehmigungsart ist eine spezielle Genehmigungsform (im Regelfall Loco-, Transit- oder Drittlandgenehmigungen), die an die Verwendung supergrüner und sicherer Kraftfahrzeuge gebunden ist. Die betreffenden Genehmigungen sind mit dem Aufdruck "Nur für Super Green Lorries" versehen. Bei Verwendung einer Genehmigung mit dieser Einschränkung (Aufdruck) muss mitgeführt werden: ein CEMT-Kontrolldokument für "supergrüne und sichere Kraftfahrzeuge", wobei das Mitführen der Anlage I des Formulars bzw. des Nachweises A ausreicht (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 5), oder ein CEMT-Kontrolldokument für "EURO 3 sichere Kraftfahrzeuge", wobei das Mitführen des Nachweises A ausreicht (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 6), oder ein CEMT-Kontrolldokument für "EURO 4 sichere Kraftfahrzeuge", wobei das Mitführen des Nachweises A ausreicht (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 7), oder ein CEMT-Kontrolldokument für "EURO 5 sichere Kraftfahrzeuge", wobei das Mitführen des Nachweises A ausreicht (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 7); 9. Genehmigungen für EURO 3 sichere Kraftfahrzeuge: diese Genehmigungsart ist eine spezielle Genehmigungsform (im Regelfall Loco-, Transit- oder Drittlandgenehmigungen), die an die Verwendung EURO 3 sicherer Kraftfahrzeuge - oder bessere - gebunden ist. Die betreffenden Genehmigungen sind mit dem Aufdruck "Nur für EURO 3 sicherer Kraftfahrzeuge" versehen. Bei Verwendung einer Genehmigung mit dieser Einschränkung (Aufdruck) muss mitgeführt werden: ein CEMT-Kontrolldokument für "EURO 3 sichere Kraftfahrzeuge", wobei das Mitführen des Nachweises A ausreicht (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 6), oder ein CEMT-Kontrolldokument für "EURO 4 sichere Kraftfahrzeuge", wobei das Mitführen des Nachweises A ausreicht (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 7), oder ein CEMT-Kontrolldokument für "EURO 5 sichere Kraftfahrzeuge", wobei das Mitführen des Nachweises A ausreicht (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 7); 10. Genehmigungen für EURO 4 sichere Kraftfahrzeuge: diese Genehmigungsart ist eine spezielle Genehmigungsform (im Regelfall Loco-, Transit- oder Drittlandgenehmigungen), die an die Verwendung EURO 4 sicherer Kraftfahrzeuge - oder bessere - gebunden ist. Die betreffenden Genehmigungen sind mit dem Aufdruck "Nur für EURO 4 sicherer Kraftfahrzeuge" versehen. Bei Verwendung einer Genehmigung mit dieser Einschränkung (Aufdruck) muss mitgeführt werden: ein CEMT-Kontrolldokument für "EURO 4 sichere Kraftfahrzeuge", wobei das Mitführen des Nachweises A ausreicht (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 7), oder ein CEMT-Kontrolldokument für "EURO 5 sichere Kraftfahrzeuge", wobei das Mitführen des Nachweises A ausreicht (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 7); 11. Belohnungsgenehmigungen: diese Genehmigungsart ist eine spezielle Genehmigungsform (im Regelfall Loco-, Transit- oder Drittlandgenehmigungen), die als Belohnung für durchgeführte Fahrten auf der rollenden Landstraße zugeteilt werden. Die vorstehenden Genehmigungsarten können zusätzlich mit verschiedenen Auflagen oder Einschränkungen versehen sein. Die Genehmigungen werden entweder als Einzelgenehmigungen (siehe Abs. 2 und 3) oder als Dauergenehmigungen (siehe Abs. 4) erteilt. (2) Einzelgenehmigungen gelten, sofern in den Genehmigungen nicht mehrere Fahrten gestattet sind, grundsätzlich für eine Hin- und Rückfahrt. Bei der Russischen Föderation und bei der Ukraine gelten die Genehmigungen jedoch nur für eine beladene Fahrt in eine Richtung; demnach sind für eine beladene Hinfahrt und eine beladene Rückfahrt zwei Genehmigungen erforderlich. Die Einzelgenehmigungen sind hinsichtlich jeder durchgeführten Fahrt zu entwerten (siehe Abs. 9). (3) Manche Genehmigungen enthalten abtrennbare Allongen, die wie folgt zu behandeln sind: a) im Transitverkehr ist bei der ersten Transitfahrt das Feld "Transit - Einfahrt I/Ausfahrt I" zu entwerten und eine der beiden Allongen abzutrennen, die ebenfalls zu entwerten ist; bei der zweiten Transitfahrt ist das Feld "Transit - Einfahrt II/Ausfahrt II" zu entwerten und die andere Allonge abzutrennen, die ebenfalls zu entwerten ist; b) im Locoverkehr oder im Drittlandverkehr ist bei der ersten Fahrt das Feld "LOCO oder DRITTLAND - Einfahrt" zu entwerten und eine der beiden Allongen abzutrennen, die ebenfalls zu entwerten ist; bei der zweiten Fahrt ist das Feld "LOCO oder DRITTLAND - Ausfahrt" zu entwerten und die andere Allonge abzutrennen, die ebenfalls zu entwerten ist; Genehmigungen ohne Allongen sind verbraucht und somit ungültig. Hinsichtlich der Entwertung der Genehmigungen siehe Abs. 9. (4) Dauergenehmigungen gelten für eine unbeschränkte Anzahl von Fahrten innerhalb der Geltungsdauer. Auf diesen Genehmigungen hat keine Entwertung zu erfolgen. (5) Die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen muss bei der Einreise so bemessen sein, dass die Zeit für die gesamte Fahrtstrecke im Bundesgebiet einschließlich der damit verbundenen Manipulationen (Be- bzw. Entladung des Fahrzeuges) in die Gültigkeitsdauer fällt. Eine Genehmigung für die Folgezeit kommt nur in Fällen unvorhergesehener Ereignisse (z. B. Unfall) in Betracht. (6) Im Ausland erfolgte Umschreibungen von Genehmigungen für ein anderes Fahrzeug sind nur anzuerkennen, wenn sie von einer dort zur Ausgabe der Genehmigungen berechtigten Stelle erfolgt sind. Bestehen Zweifel, ob die Umschreibung einer Genehmigung durch eine berechtigte Stelle erfolgt ist, ist eine Kopie der Genehmigung an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (siehe Abschnitt 0.2. Abs. 6) zur Prüfung zu übermitteln. Die Weiterfahrt des Fahrzeuges ist jedoch zu gestatten. (7) Als Anlage 1 ist eine Übersicht über die Genehmigungspflicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße angeschlossen, die auch die jeweils zu beachtenden Ausnahmen enthält. (8) Wenn mit einem Fahrzeug, für das sowohl inländische als auch ausländische Zulassungen (Kennzeichen) vorhanden sind, im grenzüberschreitenden Güterverkehr gewerbsmäßige Beförderungen durchgeführt werden, richtet sich die güterbeförderungsrechtliche Genehmigungspflicht danach, mit welchem Kennzeichen der Grenzübertritt erfolgt. Erfolgt der Grenzübertritt mit ausländischem Kennzeichen, so bedarf der Gütertransport einer güterbeförderungsrechtlichen Genehmigung. (9) Gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG haben die Unternehmer dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Kontingentgenehmigungen bei jeder grenzüberschreitenden Fahrt vollständig ausgefüllt (einschließlich der Angabe von Ort und Datum der Einreise) und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden. Gemäß § 9 Abs. 2 GütbefG haben die Lenker die Kontingentgenehmigungen bei jeder grenzüberschreitenden Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. (10) Die Entwertung der Einzelgenehmigungen (bei Dauergenehmigungen erfolgt keine Entwertung) erfolgt durch Ansetzen des Datums der Ein- bzw. Ausreise im Genehmigungsformular, wobei dies grundsätzlich vor der Einreise in das österreichische Staatsgebiet zu erfolgen hat. Werden nur österreichische Binnengrenzen überschritten, hat diese Entwertung auf folgende Arten zu erfolgen: 1. Ansetzen eines Kontrollvermerkes in den Genehmigungen durch Kontrollorgane einer zuständigen Behörde oder Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder 2. Entwertung durch ein bei verschiedenen Grenzübergängen vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufgestelltes Entwertungsgerät - die Geräte stempeln Datum, Uhrzeit und Stationsnummer, oder 3. Entwertung durch einen Mitarbeiter vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie beauftragten Unternehmens. Derzeit ist nur die Firma Schenker & Co. AG beauftragt, an folgenden Grenzübergängen derartige Entwertungen vorzunehmen: Brenner, Kiefersfelden, Suben, Walserberg, Thörl-Maglern, Hörbranz und Braunau. (11) Während der gesamten Güterbeförderung sind im Fahrzeug ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis (z. B. Frachtbrief oder Ladeauftrag bei Werkverkehr) mitzuführen, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort sowie der Auftraggeber angeführt ist. Der Lenker hat diese Dokumente den Kontrollorganen auf Verlangen vorzulegen.