1.3. Beispiele Zur Erläuterung der durch die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 und die Verordnung (EG) Nr. 3118/93 geschaffenen Situation wird auf folgendes Beispiel verwiesen: Fahrt eines niederländischen LKWs: Fahrstrecke - erforderliche Genehmigung NL ---> Dgrenzüberschreitende Fahrt: Gemeinschaftslizenz - in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung sofern der Fahrer kein Angehöriger eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates ist - ist mitzuführen; D ---> DKabotagefahrt: Gemeinschaftslizenz - in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung sofern der Fahrer kein Angehöriger eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates ist - ist mitzuführen; D ---> Agrenzüberschreitende Fahrt: Gemeinschaftslizenz - in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung sofern der Fahrer kein Angehöriger eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates ist - ist mitzuführen (diese innergemeinschaftliche Fahrt gilt nicht als Drittlandverkehr und darf daher mit einer Gemeinschaftslizenz durchgeführt werden); A ---> AKabotagefahrt: Gemeinschaftslizenz - in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung sofern der Fahrer kein Angehöriger eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates ist - und Kontrollblatt für die Kabotage sind mitzuführen; A ---> RUDrittlandverkehr: Genehmigung für den Drittlandverkehr (z. B. CEMT-Genehmigung) ist mitzuführen; D ---> NLgrenzüberschreitende Fahrt: Gemeinschaftslizenz - in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung sofern der Fahrer kein Angehöriger eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates ist - ist mitzuführen; NL ---> RUgrenzüberschreitende Fahrt: Gemeinschaftslizenz - in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung sofern der Fahrer kein Angehöriger eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates ist - mitzuführen; RU ---> NLgrenzüberschreitende Fahrt: Gemeinschaftslizenz - in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung sofern der Fahrer kein Angehöriger eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates ist - mitzuführen.
