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Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (GK-0500)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2009 · Quelle: Findok

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2.1.2. Genehmigungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 Die vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 GütbefG erteilten Bewilligungen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen werden als Einzelgenehmigungen ausgestellt. Hinsichtlich dieser Genehmigungen gilt Abschnitt 2.1.1. Abs. 2, 5, 6, 9 und 10 entsprechend.