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Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (GK-0500)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2009 · Quelle: Findok

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1.2. Drittlandverkehr (1) Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz in EU-Mitgliedstaaten oder in EWR-Mitgliedstaaten dürfen Beförderungen von Gütern aus einem anderen Land als dem Heimatland in ein Drittland oder umgekehrt (Drittlandverkehre) nicht mit einer (blauen) Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 durchführen. Für solche Transporte ist nach wie vor entweder eine CEMT-Genehmigung oder eine von der zuständigen Behörde des Heimatstaats ausgestellte Genehmigung, die ausdrücklich zu Drittlandsverkehren berechtigt, erforderlich, es sei denn, im Zuge des Transportes wird der Heimatstaat durchfahren. Im letzten Fall darf der Transport mit einer (blauen) Gemeinschaftslizenz - in Verbindung mit einer (rosafarbenen) Fahrerbescheinigung sofern der Fahrer kein Angehöriger eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates ist - durchgeführt werden. Im Hinblick auf Artikel 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße dürfen Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz in EU-Mitgliedstaaten jedoch Drittlandsverkehre in die Schweiz mit einer (blauen) Gemeinschaftslizenz - in Verbindung mit einer (rosafarbenen) Fahrerbescheinigung sofern der Fahrer kein Angehöriger eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates ist - durchführen. (2) Die Durchführung von Drittlandsverkehren mit Fahrzeugen, die in Liechtenstein zum Verkehr zugelassen sind, ist nur dann genehmigungspflichtig, wenn es sich um einen Verkehr Österreich - Nicht-EWR-Staaten außer Schweiz handelt, wobei in diesem Fall das Durchfahren des Heimatstaats nicht erforderlich ist. Der Drittlandsverkehr Österreich - Schweiz (bzw. EU - Schweiz) mit Fahrzeugen, die in Liechtenstein zum Verkehr zugelassen sind, bedarf im Hinblick auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße jedoch keiner Genehmigung, wobei in diesem Fall auch das Durchfahren des Heimatstaats nicht erforderlich ist. (3) Werden von einem ausländischen Transporteur mit Sitz in den in Abs. 1 angeführten Staaten in Österreich Waren mit Bestimmungsort in einem Drittland aufgenommen, muss die erforderliche Genehmigung bereits bei der Ladegutaufnahme vorliegen. Im Zuge der Abfertigung durch die Ausfuhrzollstelle ist das Vorliegen dieser Genehmigung zu kontrollieren (siehe Abschnitt 0.2.). Bei Nichtvorliegen ist nach Abschnitt 3 vorzugehen.