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Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (GK-0500)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2009 · Quelle: Findok

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1.1.3. Zugelassene Verkehre Die Gemeinschaftslizenz - in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung sofern der Fahrer kein Angehöriger eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates ist - berechtigt zu Fahrten im "grenzüberschreitenden Verkehr" (Abschnitt 1.1.3.1.) und zu "Kabotagefahrten" (Abschnitt 1.1.3.2.) im Gebiet der Europäischen Union und des EWR. 1.1.3.1. Grenzüberschreitende Verkehre (1) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 gelten folgende Fahrten als "grenzüberschreitender Verkehr": 1. Fahrten eines Fahrzeuges, bei denen sich der Ausgangspunkt in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat und der Bestimmungsort in einem anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat befindet, oder bei denen sich der Ausgangspunkt in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland befindet (siehe auch Abschnitt 1.2.), oder bei denen sich der Ausgangspunkt in einem Drittland und der Bestimmungsort in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat befindet, selbst wenn dabei ein oder mehrere EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer durchfahren werden, 2. Fahrten eines Fahrzeuges zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch das Gebiet eines oder mehrerer EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten und 3. Leerfahrten in Verbindung mit diesen Beförderungen. (2) Abgesehen von den im Abschnitt 1.1.4. angeführten Ausnahmen unterliegen im Hinblick auf Abs. 1 alle grenzüberschreitende Verkehre mit EU-Fahrzeugen bzw. EWR-Fahrzeugen der Gemeinschaftslizenz. Nicht mit einer Gemeinschaftslizenz durchgeführt werden dürfen lediglich Drittlandverkehre (Abschnitt 1.2.). 1.1.3.2. Kabotagefahrten (1) Als "Kabotagefahrten" gelten gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 3118/93 Fahrten, die in einem anderen Staat als jenem, in dem der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, durchgeführt werden. (2) Mit einer Gemeinschaftslizenz dürfen Kabotagefahrten durchgeführt werden, wenn und in dem Ausmaß, in dem EU-Gemeinschaftsrecht dies vorsieht (siehe Abschnitt 1.1.3. sowie Abs. 5 und Abs. 6), wobei Kabotagetätigkeiten höchstens an 30 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt werden dürfen. Die für diese Zwecke eingesetzten Fahrzeuge haben mindestens einmal im Monat Österreich zu verlassen und haben als Nachweis Kontrollblätter gemäß der Kabotagekontrollverordnung (siehe Abs. 3) mitzuführen. (3) Die Kontrollblätter werden vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie für einen Gültigkeitszeitraum von 60 Tagen pro Kalenderjahr ausgestellt, wobei Kabotagetätigkeiten höchstens an 30 Tagen innerhalb des Gültigkeitszeitraumes von 60 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt werden dürfen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem Fahrzeug, mit dem Kabotagetätigkeiten durchgeführt werden, ein Kontrollblatt mitgeführt wird. Der Unternehmer hat die Lenker ferner über die ordnungsgemäße Handhabung der Kontrollblätter zu unterweisen. Auf dem Kontrollblatt sind einzutragen: 1. das Kennzeichen des Fahrzeuges mit dem die Kabotagetätigkeit durchgeführt wird; 2. das Datum an dem die jeweilige Kabotagetätigkeit begonnen wird; 3. der jeweilige Beladeort; 4. das Datum an dem die jeweilige Kabotagetätigkeit beendet wird; 5. der jeweilige Entladeort; 6. das Datum der Ausreise des Fahrzeuges aus Österreich. Die entsprechend ausgefüllten Kontrollblätter sind vom Lenker mitzuführen und den Kontrollorganen im Falle einer Kontrolle vorzulegen. Bei Nichtmitführen des Kontrollblatts oder bei Nichteintragung/unkorrekter Eintragung einer Kabotagefahrt im Kontrollblatt ist nach Abschnitt 3 vorzugehen (siehe dazu auch den Hinweis am Ende dieses Abschnittes). Hinweis: Das Überschreiten der 30 Tage-Höchstgrenze oder des 60-Tage-Zeitraums durch einen Beförderer wird wohl ausschließlich vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie "ex-post", d. h. erst nach Rücklangen der Kontrollblätter, festgestellt werden können und in weiterer Folge zu einer Sachverhaltsdarstellung an die jeweils zuständige Strafverfolgungsbehörde führen. Als Strafbehörden werden hierbei jene Bezirksverwaltungsbehörden in Betracht kommen, in deren örtlichem Wirkungsbereich eine der vorgenannten "Zeitgrenzen" erstmalig überschritten wurde, wobei nach Auffassung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie der Entladeort (=Tatvollendung) zuständigkeitswirksam werden wird. (4) Das Kontrollblatt ist "unternehmensbezogen" und daher nur in Verbindung mit einer für das Unternehmen ausgestellten Gemeinschaftslizenz gültig. Auch der Gültigkeitszeitraum des Kontrollblatts ist "unternehmensbezogen". Ein Transportunternehmer kann nach Ablauf des 60 Tage-Zeitraums im laufenden Kalenderjahr keine weiteren Kabotagefahrten mehr durchführen (außer es wurde im 60 Tage-Zeitraum keine einzige Kabotagefahrt durchgeführt; in so einem Fall wird vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ein neues Kontrollblatt ausgestellt). Während des 60 Tage-Zeitraums kann für einen Unternehmer eine beliebige Anzahl an Kontrollblättern ausgestellt werden, wobei alle Kontrollblätter den gleichen Gültigkeitszeitraum aufweisen. Aber auch in so einem Fall dürfen Kabotagetätigkeiten - unabhängig von der Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge - höchstens an 30 Tagen innerhalb dieses Gültigkeitszeitraums durchgeführt werden. (5) Für die Kabotagetätigkeit von Güterkraftverkehrsunternehmer aus EU/EWR-Mitgliedsstaaten mit Fahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 Tonnen nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt (der Güterverkehr mit solchen "Kleinfahrzeugen" unterliegt im Hinblick auf die im Abschnitt 1.1.4. angeführten Ausnahmen nicht der Gemeinschaftslizenz) gilt folgendes: Für Güterkraftverkehrsunternehmer aus EU/EWR-Mitgliedsstaaten ist zunächst ausschlaggebend, dass eine der beiden Gewichtsgrenzen (6 Tonnen bzw. 3,5 Tonnen) unterschritten wird. Damit sind sie zwar vom Mitführen einer Gemeinschaftslizenz befreit, werden damit aber keineswegs in den Kreis der Kabotageberechtigten aufgenommen (vgl. Anhang II Z 3 der Verordnung (EWG) Nr.881/92 des Rates i. V. m. Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 3118/93). Die Gemeinschaft trifft hier vielmehr keine Regelung, sondern überlässt dies der Normierung durch die Mitgliedstaaten. Es bildet daher das Güterbeförderungsgesetz nicht nur für Güterkraftverkehrsunternehmer aus Nicht-EU/EWR-Ländern, sondern auch für jene aus der Gemeinschaft in Bezug auf Kabotagefahrten mit "Kleinfahrzeugen" die Normengrundlage, und zwar mit den nachstehenden Bestimmungen: Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 2 GütbefG ist jedes Kraftfahrzeug, mit dem eine gewerbsmäßige Beförderung getätigt wird - ungeachtet seines "Gewichts" im Rahmen jedweder Kategorie (zulässiges Gesamtgewicht, Nutzlast) - der Kabotageregelung des § 7 Abs. 2 GütbefG unterworfen (bei Fahrzeugen mit weniger als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht durch einen ausdrücklichen Verweis im § Abs. 1 Abs. 2 GütbefG); § 7 Abs. 2 GütbefG normiert in seinem einleitenden Satz ein grundsätzliches Kabotageverbot, doch räumt § 7 Abs. 2 Z 1 GütbefG eine Ausnahme ein, wenn mit einem anderen Staat, in dem der betreffende Unternehmer seinen Sitz hat, eine "diesbezügliche Vereinbarung" (über eine wechselseitige Befreiung vom Kabotageverbot) getroffen wurde; da Österreich bisher mit keinem anderen Staat - weder mit einem EU/EWR-Mitgliedstaat, noch mit sonstigen Staaten - eine Vereinbarung im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 GütbefG getroffen hat, ist jede Kabotagetätigkeit mit "Kleinfahrzeugen" der oben beschriebenen Kategorie untersagt und würden derartige Fahrten unter die Strafsanktion des § 23 Abs. 1 Z 7 GütbefG fallen. Hinweis: Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch für alle anderen von der Gemeinschaftslizenz befreiten Fahrten (Abschnitt 1.1.4.). (6) Im Hinblick auf Übergangsregelungen im Zusammenhang mit dem EU-Beitritt von Bulgarien und Rumänien besteht für Fahrzeuge aus diesen Ländern - ungeachtet des "Gewichts" im Rahmen jedweder Kategorie (zulässiges Gesamtgewicht, Nutzlast) - jedoch weiterhin ein Kabotageverbot. Hinweis: Die Durchführung von Kabotagefahrten in Österreich führt zu umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen, die im Veranlagungsweg beim Finanzamt Graz-Stadt zu erklären sind. Werden im Zuge von Kontrollen - gestattete oder auch nicht gestattete - Kabotagefahrten festgestellt, ist eine entsprechende Kontrollmitteilung an das Finanzamt Graz-Stadt zu übermitteln, in die - soweit bekannt bzw. feststellbar - die in Abs. 3 angeführten Daten aufzunehmen sind. Dies kann auch durch Übermittlung einer Kopie des Kontrollblattes, auf der Ort, Datum und Uhrzeit der Kontrolle zu vermerken sind, erfolgen.