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Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (GK-0500)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2009 · Quelle: Findok

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3.2. Verfahren bei festgestellten Verwaltungsübertretungen (1) Bei Fehlen der erforderlichen Lizenzen, Bescheinigungen oder Genehmigungen sowie Nichtübereinstimmung der Angaben ist wie folgt vorzugehen: 1. befindet sich das Fahrzeug noch nicht auf österreichischem Hoheitsgebiet, ist der güterbeförderungsrechtliche Abfertigungsantrag zurückzuweisen (faktische Amtshandlung); 2. befindet sich das Fahrzeug bereits auf österreichischem Hoheitsgebiet, so ist gemäß § 9 Abs. 5 GütbefG die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen (faktische Amtshandlung). Über jede Anordnung der Unterbrechung ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich Mitteilung zu machen. (2) Solange die Anordnung zur Unterbrechung der Fahrt aufrecht ist, darf das Kraftfahrzeug nur nach den Weisungen der Zollorgane oder der Bezirksverwaltungsbehörde in Betrieb genommen werden. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder die erfolgten Weisungen sind die Zollorgane berechtigt, die Fortsetzung der Güterbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren der Fahrzeuge, Anlegen von technischen Sperren und Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Diese Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung (z. B. durch Nachbringen der Genehmigung) weggefallen ist. (3) Wird die Anordnung der Unterbrechung der Güterbeförderung nicht aufgehoben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Güterbeförderung mit Bescheid bis zu dem Zeitpunkt zu untersagen, in dem das einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37 oder 37a VStG geleistet wurde. Bei der Untersagung hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch darüber zu entscheiden, was mit dem Kraftfahrzeug und dem beförderten Gut zu geschehen hat.