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Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (GK-0500)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2009 · Quelle: Findok

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0.1.3. Zwischenstaatliche Vereinbarungen (1) Auf Grund des § 8 GütbefG wurden verschiedene zwischenstaatliche Vereinbarungen getroffen, nach denen vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie an einzelne Staaten güterbeförderungsrechtliche Genehmigungen vergeben werden. (2) Für die Ausstellung dieser Genehmigungen werden den betreffenden Staaten vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Formulare mit unterschiedlicher Bezeichnung und Gestaltung zugeleitet. Die ausgegebenen Urkunden werden in dieser Arbeitsrichtlinie unter der Bezeichnung "Kontingentgenehmigungen" zusammengefasst (siehe auch Abschnitt 2.1.1.).