2.2. Drittlandverkehr (1) Zusätzlich zum Erfordernis einer Genehmigung ist ein Drittlandverkehr (Beförderung von Gütern aus einem anderen als dem die Genehmigung ausgebenden Drittland nach Österreich oder umgekehrt) nur dann zulässig, wenn der Heimatstaat durchfahren wird. Fahrzeuge, die in Bulgarien und Rumänien beheimatet sind, sind liberalisiert, unterliegen aber der EU-Lizenzpflicht. Drittlandfahrten sind nur mit einer CEMT-Genehmigung möglich. Für Fahrzeuge, die in der Türkei beheimatet sind, sind für den Drittlandverkehr eigene Genehmigungen mit dem Aufdruck "DRITTLANDVERKEHR" zu verwenden. Gegenüber allen anderen Staaten gelten die Genehmigungen jeweils auch für den Drittlandverkehr. (2) CEMT-Genehmigungen berechtigen immer auch zum Drittlandverkehr, und zwar auch dann, wenn der Heimatstaat nicht durchfahren wird. (3) Die Feststellung, ob ein Drittlandverkehr vorliegt, ist durch Einsichtnahme in den Frachtbrief zu treffen.
