1.1.4. Befreite Fahrten Gemäß Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 sind die nachstehenden Beförderungen von der Gemeinschaftslizenz und einer allenfalls erforderlichen Fahrerbescheinigung befreit: 1. Beförderung von Postsendungen im Rahmen öffentlicher Versorgungsdienste. 2. Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen. 3. Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 Tonnen nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt. 4. Beförderungen im Werkverkehr (Abschnitt 2.4.). 5. Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere Naturkatastrophen) bestimmten Gütern.
