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Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (GK-0500)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2009 · Quelle: Findok

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Schweiz Genehmigungspflicht auf Grund gewerbl. Verkehr Werk- verkehr Anmerkungen Artikel 9 des Abkommens über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße ja, siehe Anmerkungen ja, siehe Anmerkungen 1. Gemeinschaftslizenz (siehe Abschnitt 1.1.5.); 2. Drittlandverkehr siehe Fußnote 1. Beschluss der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) oder ja siehe die vorstehenden Bestimmungen 1. CEMT EURO 3-Genehmigung ("EURO 3 sicheres KFZ") mit zugehörigem Fahrtenberichtsheft und zusätzlich ein CEMT-Kontrolldokument für "EURO 3 sichere Kraftfahrzeuge" (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 6) oder CEMT EURO 4-Genehmigung ("EURO 4 sicheres KFZ") mit zugehörigem Fahrtenberichtsheft und zusätzlich ein CEMT-Kontrolldokument für "EURO 4 sichere Kraftfahrzeuge" (siehe Abschnitt 2.1.3. Abs. 7); 2. CEMT-Genehmigungen, die einen durchkreuzten Rundstempel mit der Aufschrift CEMT an dessen Rand und den Buchstaben A tragen, berechtigen nicht zu Fahrten nach Österreich. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht: Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr und nicht auch im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage) - siehe Abschnitt 1.1.5. 1. Beförderungen mit Lastkraftwagen bis zu 7,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht inklusive Anhänger; 2. Gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste; 3. Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen; 4. Beförderung von Postsendungen; 5. Beförderung beschädigter oder reparaturbedürftiger Fahrzeuge; 6. Beförderung von Müll und Fäkalien; 7. Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung; 8. Beförderung von Bienen und Fischbrut; 9. Überführung von Leichen; 10. Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen oder für gewerbliche Zwecke; 11. Gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung; 12. Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmen, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstung verfügen (diese Ausnahme ist beispielsweise immer dann anzuwenden, wenn eine CEMT-Umzugsgenehmigung mitgeführt wird, weil durch diese Genehmigung dokumentiert wird, dass es sich um ein entsprechend befähigtes Unternehmen handelt); 13. Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten, sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen; 14. Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge; 15. Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Fahrzeug ersetzen soll, welches auf der Transitfahrt ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Ersatzfahrzeug mit der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung; 16. Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen); 17. Beförderung hochwertiger Waren (z. B. Edelmetalle) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei oder anderen Sicherheitskräften begleitet werden. Fußnoten: 1) Drittlandverkehre sind auch für Schweizer Transporteure nur dann zulässig, wenn der Heimatstaat durchfahren wird. Die "große Kabotage" (Beförderung von Gütern im gewerblichen Verkehr von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat mit einem in der Schweiz zugelassenen Fahrzeug) ist seit 1. Jänner 2005 unabhängig davon zugelassen, ob das Fahrzeug auf derselben Fahrt und auf der gewöhnlichen Route durch die Schweiz fährt oder nicht (siehe auch Abschnitt 1.1.5. Abs. 3).