0.1.2. Nationale Vorschriften (1) Nach § 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995, bedarf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich einer Konzession. Gemäß § 7 Abs. 1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer den Inhabern von Konzessionen auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind: 1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92, erforderlichenfalls in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung (siehe Abschnitt 1), 2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 (siehe Abschnitt 2.1.3.), 3. Bewilligung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich (sog. Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 (früher § 7-Genehmigung) - siehe Abschnitt 2.1.2.), 4. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigungen des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (sog. Kontingentgenehmigungen - siehe Abschnitt 2.1.1.). Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, soweit gesetzlich normierte (z. B. in unmittelbar anwendbarem EU-Recht), vertraglich vereinbarte (z. B. in zwischenstaatlichen Abkommen) oder vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 7 Abs. 4 GütbefG verfügte Ausnahmeregelungen bestehen. (2) Abgesehen von jenen Fahrzeugen, die über eine Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 (Abschnitt 0.1.1.) verfügen, bedarf grundsätzlich der gesamte gewerbsmäßige Güterverkehr über die Grenze mit im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen einer güterbeförderungsrechtlichen Genehmigung. (3) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist gemäß § 7 Abs. 2 GütbefG verboten; sie ist nur gestattet, 1. wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht (derartige Vereinbarungen bestehen derzeit aber nicht), oder 2. wenn und in dem Ausmaß, in dem EU-Gemeinschaftsrecht dies vorsieht (siehe Abschnitt 1.1.3.), wobei Kabotagetätigkeiten höchstens an 30 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt werden dürfen. Die für diese Zwecke eingesetzten Fahrzeuge haben mindestens einmal im Monat Österreich zu verlassen. Als Nachweis der Kabotage ist das durch die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die während der Kabotage mitzuführenden Kontrollblätter (Kabotagekontrollverordnung - KKV), BGBl. II Nr. 132/2007, festgelegte Kontrollblatt zu verwenden. Diese Kontrollblätter werden vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ausgegeben, sind - entsprechend ausgefüllt - vom Lenker mitzuführen und den Kontrollorganen im Falle einer Kontrolle vorzulegen. Das Kabotageverbot besteht auch in jenen Fällen, in denen im grenzüberschreitenden Verkehr Ausnahmen bestehen. Somit besteht das Kabotageverbot beispielsweise auch für Fahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, obwohl diese Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr generell keiner güterbeförderungsrechtlichen Genehmigung bedürfen (vgl. Abschnitt 1.1.3.2. bzw. Abschnitt 2.5. Abs. 1). Bei der Feststellung einer verbotenen Kabotage ist nach Abschnitt 3 vorzugehen.
