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Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (GK-0500)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2009 · Quelle: Findok

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1. Verordnung (EWG) Nr. 881/92 1.1. Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 1.1.1. Gemeinschaftslizenz (1) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 unterliegt der Güterverkehr (Abschnitt 1.1.3.) mit den im Abschnitt 1.1.2. angeführten Fahrzeugen einer Gemeinschaftslizenz. Diese Lizenz wird von der zuständigen Behörde des EU- bzw. EWR-Mitgliedstaats jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der a) in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassen ist oder b) in einem dieser Staaten gemäß dessen Rechtsvorschriften über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des Güterkraftverkehrs berechtigt ist. In Österreich wird diese Gemeinschaftslizenz vom örtlich zuständigen Amt der Landesregierung ausgestellt. (2) Die Gemeinschaftslizenzen werden jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt und können jeweils für diesen Zeitraum erneuert werden. Diese blau eingefärbten Dokumente stellen eine Art Kopie der Konzessionsurkunde dar und sind nicht auf eine bestimmte Anzahl von Fahrten begrenzt. Die Lizenzen werden auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt und sind nicht auf Dritte übertragbar. (3) Ab dem 1. Jänner 1997 ersetzt die Gemeinschaftslizenz die bis dahin erforderlich gewesene güterbeförderungsrechtliche Genehmigung. (4) Jeder Inhaber einer solchen Lizenz erhält von der ausstellenden Behörde das Original sowie so viele beglaubigte Abschriften, als ihm Fahrzeuge zur Verfügung stehen. Gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG haben die Lizenzinhaber dafür zu sorgen, dass eine beglaubigte Abschrift der Lizenz in jedem Fahrzeug mitgeführt wird. Gemäß § 9 Abs. 2 GütbefG haben die Lenker die beglaubigte Abschrift der Lizenz mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Lizenzabschriften zu ihrem Schutz in Kunststofffolie eingeschweißt worden sind. (5) Sofern der Fahrer eines Fahrzeuges kein Angehöriger eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates ist, ist die Gemeinschaftslizenz nur in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung gültig. Diese Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde des EU- bzw. EWR-Mitgliedstaats jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der a) Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der b) den betreffenden Fahrer nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt oder - falls ihm der Fahrer als Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wurde - ihn rechtmäßig einsetzt. Durch die Fahrerbescheinigung wird somit bestätigt, dass der Fahrer in jenem Mitgliedstaat, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, ein ordnungsgemäßes Dienstverhältnis hat. In Österreich wird diese Bescheinigung vom jenem Amt der Landesregierung ausgestellt, das auch die Gemeinschaftslizenz erteilt hat. (6) Als Fahrer gilt jene Person, die ein Fahrzeug führt oder im Fahrzeug befördert wird, um es bei Bedarf zu führen. Somit bedarf auch ein zweiter Lenker einer Fahrerbescheinigung, und zwar auch dann, wenn der Fahrer selbst keine solche Bescheinigung benötigt, weil es sich um einen Angehörigen eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates handelt. Als zweiter Lenker wird eine im Fahrzeug mitfahrende Person jedenfalls immer dann anzusehen sein, wenn sie ein Schaublatt im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr oder eine Bestätigung darüber mitführt, dass ein Schaublatt nicht erforderlich ist (Urlaub, Krankenstand, Dienstantritt, Verlust, Diebstahl, etc.). (7) Die Fahrerbescheinigungen müssen dem Muster in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 entsprechen. Sie sind auf rosafarbenem Papier im Format A4 auszustellen. Die Bescheinigungen werden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren befristet und sind nur dann gültig, wenn das in der Gemeinschaftslizenz angeführte Verkehrsunternehmen mit dem in der Fahrerbescheinigung angeführten Verkehrsunternehmen übereinstimmt. (8) Jeder Verkehrsunternehmer erhält von der ausstellenden Behörde das Original und eine beglaubigte Abschrift der Bescheinigung. Das Original ist dem darin genannten Fahrer vom Verkehrsunternehmer zur Verfügung zu stellen, wobei der Lizenzinhaber gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG dafür zu sorgen hat, dass dieses Original vom Lenker mitgeführt wird. Der Lenker ist gemäß § 9 Abs. 2 GütbefG verpflichtet, die Bescheinigung mitzuführen und gemeinsam mit der Gemeinschaftslizenz den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Die beglaubigte Kopie der Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Unternehmens aufzubewahren. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Bescheinigungen zu ihrem Schutz in Kunststofffolie eingeschweißt worden sind. (9) Eine Fahrerbescheinigung ist nicht erforderlich, wenn Fahrer, die keine Angehörigen eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaats sind, gleichzeitig auch als Unternehmer tätig sind und die Gemeinschaftslizenz auf deren Namen ausgestellt wurde (Identität von Unternehmer und Fahrer). (10) Im Falle eines Verlustes oder eines Diebstahls einer Gemeinschaftslizenz oder einer Fahrerbescheinigung ist die Weiterfahrt für die Dauer von maximal vier Wochen zu gestatten, sofern eine entsprechende Verlust- oder Diebstahlanzeige und eine (Telefax-)Kopie der betreffenden Unterlage mitgeführt wird.