Historische Fassung vom 13.12.2018. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
3.3.34 Einkünfte von Abgeordneten zum EU-Parlament (§ 3 Abs. 1 Z 32 EStG 1988) 112c Die Bezüge der unbeschränkt steuerpflichtigen österreichischen Abgeordneten zum EU-Parlament sind seit 16. Juli 2009 in Österreich steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt gemäß § 3 Abs. 3 EStG 1988 und führen zu einem Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 41 Abs. 1 Z 8 EStG 1988.
