Historische Fassung vom 13.12.2018. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
3.3.7 Familienbeihilfen (§ 3 Abs. 1 Z 7 EStG 1988) 50 Kinderzulagen, Kinderbeihilfen und Kinderzuschläge, die als Lohnzuschläge vom Arbeitgeber bezahlt werden, fallen nicht unter diese Befreiungsbestimmung.
