Historische Fassung vom 13.12.2018. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
38 ANMELDUNG DES ARBEITNEHMERS (§ 128 EStG 1988) 1292 Bei Antritt des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Vorlage einer amtlichen Urkunde, die geeignet ist, seine Identität nachzuweisen, folgende Daten bekannt zu geben: Name, Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG (wurde eine solche nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen), Wohnsitz.
