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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 13.12.2018 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 13.12.2018. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

42.6 Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben 42.6.1 Allgemeines 12001 Für bestimmte Sonderausgaben (Rz 12002) sieht § 18 Abs. 8 EStG 1988 vor, dass sie grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie der Abgabenbehörde von der empfangenden Organisation auf Grundlage eines verpflichtenden elektronischen Datenaustausches bekannt gegeben werden. Das betrifft Zuwendungen und Beiträge, die ab 2017 erfolgen und daher in der Veranlagung 2017 zu berücksichtigen sind (§ 124b Z 288 EStG 1988). Der Steuerpflichtige muss zum Zweck des Datenaustausches der empfangenden Organisation seinen Vor- und Zunamen und sein Geburtsdatum bekannt geben. Ab 2017 können von der Übermittlungspflicht betroffene Sonderausgaben ohne Bekanntgabe dieser Daten - von Ausnahmen abgesehen - in der Veranlagung nicht mehr berücksichtigt werden. Zu der Bestimmung wurde die Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, Sonderausgaben-DÜV, BGBl. II Nr. 289/2016 in der Fassung BGBl. II Nr. 122/2017, erlassen.