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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 13.12.2018 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 13.12.2018. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

6.8 Kostenersätze 423 § 4 (1). Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 kürzen die jeweiligen Pauschbeträge. (2). Bei Expatriates gemäß § 1 Z 11 kürzen Kostenersätze gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 nicht den Pauschbetrag. 424 Nicht als Kostenersätze zählen Betriebsmittel oder sonstige Leistungen (zB Werkverkehr), die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers zur Verfügung stellt. 425 Nicht als Kostenersätze im Sinne der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001, gelten daher insbesondere: die Zurverfügungstellung eines Dienstkraftwagens für berufliche Fahrten, die Bereitstellung von sonstigen Transportmitteln und Transportmöglichkeiten bei Dienstreisen, die Bereitstellung von Schlafmöglichkeiten oder Unterkunft bei Dienstreisen, durchlaufende Gelder (§ 26 Z 2 EStG 1988). 426 Vom Arbeitgeber gezahlte Tages- und Nächtigungsgelder sowie Kilometergelder kürzen den Pauschbetrag, ausgenommen bei Expatriates (siehe Rz 406b). Dies gilt weiters bei Kostenersätzen für Arbeitskleidung (§ 26 Z 1 EStG 1988) und für Fortbildungskosten (§ 26 Z 3 EStG 1988). Bei Vertretern (siehe Rz 406) kürzen die Kostenersätze erst ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 den Pauschbetrag.