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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 13.12.2018 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 13.12.2018. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

11.14.2 Berechnung mittels Effektiv-Tarif 813b Die Lohnsteuer kann auch direkt unter Anwendung des so genannten Effektiv-Tarifs (siehe Rz 1406) berechnet werden. Der anteilige Werbungskostenpauschbetrag (monatlich 11 Euro, täglich 0,376 Euro) und der anteilige Sonderausgabenpauschbetrag (monatlich 5 Euro, täglich 0,167 Euro) ist in der Effektiv-Tabelle bereits berücksichtigt. Der Monatslohn ist mit dem Prozentsatz der entsprechenden Stufe zu multiplizieren und davon der entsprechende Abzugsbetrag abzuziehen. Die errechnete Lohnsteuer ist auf ganze Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden. Beispiel 1: Monatslohn einer Angestellten mit zwei Kindern (Alleinerzieherabsetzbetrag) abzüglich Sozialversicherungsbeiträge: 1.714,37 Euro Berechnung der Lohnsteuer: Monatslohn 2016 1.714,37 Euro Anwendung des Prozentsatzes laut Monatslohnsteuertabelle 2016   in Rz 1406   1.714,37 x 35% = 600,03 abzüglich Abzugsbetrag - 473,85   _____________________ Lohnsteuer monatlich (gerundet) 126,18 Euro Beispiel 2 (tägliche Berechnung): Tageslohn eines Arbeiters ohne Alleinverdiener(-erzieher-)absetzbetrag abzüglich Sozialversicherungsbeiträge: 77,53 Euro Berechnung der Lohnsteuer: Tageslohn 77,53 Euro Anwendung des Prozentsatzes laut Tageslohnsteuertabelle 2016   in Rz 1406   77,53 x 35% = 27,136 Euro abzüglich Abzugsbetrag - 13,937 Euro   _____________________ Lohnsteuer täglich (gerundet) 13,20 Euro   813c Für die Ermittlung der Monats- und Tageslohnsteuer ist es auch zulässig, von einem auf ganze Euro aufgerundeten zu versteuernden Monatsarbeitslohn bzw. von einem auf 10 Cent aufgerundeten Tagesarbeitslohn auszugehen und darauf eines der oben dargestellten Ermittlungsverfahren (zB anhand von Tabellen) anzuwenden.