Historische Fassung vom 13.12.2018. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
39.9 Rundungsbestimmungen (§ 108 Abs. 9 EStG 1988) 1319 Erstattungsbeträge sind auf volle Cent zu runden. Beträge unter 0,5 Cent sind auf volle Cent abzurunden und Beträge ab 0,5 Cent sind aufzurunden (kaufmännische Rundung).
