Historische Fassung vom 13.12.2018. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
3.3.26 Auslandszulage (§ 3 Abs. 1 Z 24 EStG 1988) 107 Auslandszulagen, die nach den Bestimmungen des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/1999, gezahlt werden, sind ohne Einschränkung steuerfrei. Das Ausmaß dieser Auslandszulage wird dem Ort und den Umständen des Auslandseinsatzes entsprechend bemessen.
