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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 13.12.2018 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 13.12.2018. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

40.12 Steuerliche Behandlung von Prämien bzw. Einzahlungen an einen Rechtsträger während der Ansparphase 1355 Beiträge an Pensionszusatzversicherungen und Pensionskassen, die über die prämienbegünstigte Bemessungsgrundlage hinausgehen, sind möglich (Versicherungssteuer beträgt auch dafür 2,5%). Die Rechtsträger haben allerdings die prämienbegünstigten Beiträge sowie die darauf entfallenden Zuwächse einerseits und die nicht prämienbegünstigten Beiträge sowie die darauf aliquot entfallenden Zuwächse andererseits gesondert zu erfassen. 1356 Erwerbe an einem Pensionsinvestmentfonds, die über die prämienbegünstigte Bemessungsgrundlage hinausgehen, sind auch insoweit steuerfrei, als die Anteile ohne Prämienbegünstigung erworben wurden (Überzahlungen). Ebenso wird dem Pensionsinvestmentfonds die Kapitalertragsteuer für inländische Dividenden erstattet. Zur steuerlichen Beurteilung der Leistungen (siehe Rz 1359) hat die depotführende Bank die prämienbegünstigten Anteilserwerbe sowie die darauf entfallenden Zuwächse und jene hinsichtlich der nicht prämienbegünstigten Anteilserwerbe gesondert zu erfassen. Ein entsprechend gegliederter Depotauszug ist dem Depotinhaber unaufgefordert jährlich zur Verfügung zu stellen.