Historische Fassung vom 13.12.2018. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
39.6 Vorzeitige Auflösung des Bausparvertrages (§ 108 Abs. 6 EStG 1988) 1314 Wird ein Bausparvertrag vorzeitig - vor Ablauf von 6 Jahren - aufgelöst oder werden die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung verwendet, ist die Prämie durch die Bausparkasse vom Steuerpflichtigen zurückzufordern. Allerdings hat die Rückforderung zu unterbleiben wenn einer der in § 108 Abs. 7 EStG 1988 angeführten Tatbestände vorliegt (siehe Rz 1315).
