Historische Fassung vom 13.12.2018. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
7.15 Sonderausgaben Datenübermittlung (§ 18 Abs. 8 EStG 1988) 630a Für ab 1. Jänner 2017 geleistete Spenden verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung ist die "Information des BMF zur Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben" (BMF-010203/0394-IV/6/2017) anzuwenden (siehe Abschnitt 42.6).
