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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 13.12.2018 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 13.12.2018. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

13.1.3 Zufluss von Bezügen gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5 oder 9 EStG 1988 911c Eine Pflichtveranlagung hat auch bei Erhalt von Bezügen aus der gesetzlichen Krankenversorgung bzw. Rehabilitationsgeld Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz oder für rückgezahlte Pflichtbeiträge zu erfolgen. Die Pauschalbesteuerung in Höhe von 25% (bis zum 31.12.2015 36,5%) sowie die Berücksichtigung des Freibetrages von 30 Euro täglich für Bezüge gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 bzw. die Pauschalbesteuerung in Höhe von 22% sowie die Berücksichtigung des Freibetrages von 20 Euro täglich für Bezüge gemäß § 69 Abs. 3 EStG 1988 sind nur eine vorläufige Maßnahme im Rahmen des Lohnsteuerabzuges. 911d Die Rückzahlung von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften iSd § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 einbehalten wurden, fällt unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988). Sie werden im Wege der Veranlagung über Lohnzettelmitteilung der auszahlenden Stelle erfasst (§ 84 EStG 1988). Siehe auch Rz 688, 1171 bis 1175 und 1177.