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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 25/2017

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Umsetzungshinweis

Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung weiters folgende Richtlinie(n) um:

CELEX-Nr. 32021L1883

Änderung

LGBl.Nr. 135/2018 (RL (EU) 2017/164 vom 31. Januar 2017, ABl. Nr. L 27 vom 1.2.2017, S 115 [CELEX-Nr. 32017L0164])

LGBl.Nr. 91/2020 (RL(EU) 2017/2398 vom 12. Dezember 2017, Abl. Nr. L 345 vom 27.12.2017, S 87 [CELEX-Nr. 32017L2398]; RL(EU) 2020/739 vom 3. Juni 2020, Abl. Nr. L 175 vom 4.6.2020, S 11 [CELEX-Nr. 32020L0739])

LGBl.Nr. 44/2021 (RL (EU) 2019/130 vom 16. Januar 2019, ABl. Nr. L 30 vom 31.1.2019, S 112 [CELEX-Nr. 32019L0130]; RL (EU) 2019/983 vom 5. Juni 2019, ABl. Nr. L 164 vom 20.6.2019, S 23 [CELEX-Nr. 32019L0983]; RL (EU) 2019/1831 vom 24. Oktober 2019, ABl. Nr. L 279 vom 31.10.2019, S 31 [CELEX-Nr. 32019L1831]; RL (EU) 2019/1833 vom 24. Oktober 2019, ABl. Nr. L 279 vom 31.10.2019, S 54 [CELEX-Nr. 32019L1833], RL (EU) 2020/739 vom 3. Juni 2020, ABl. Nr. L 175 vom 4.6.2020, S 11 [CELEX-Nr. 32020L0739])

LGBl.Nr. 132/2024 (RL (EU) 2022/431 vom 9. März 2022, ABl. L 88 vom 16.3.2022, S 1 [CELEX-Nr. 32022L0431]; RL (EU) 2019/1833 vom 24. Oktober 2019, ABl. L 279 vom 31.10.2019, S 54 [CELEX-Nr. 32019L1833])

LGBl.Nr. 15/2026 (RL (EU) 2023/2668 vom 22. November 2023, ABl. L, 2023/2668, 30.11.2023 [CELEX-Nr. 32023L2668]; RL (EU) 2024/869 vom 13. März 2024, ABl. L, 2024/869, 19.3.2024 [CELEX-Nr. 32024L0869]; RL 2004/37/EG vom 29. April 2004, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S 50 [CELEX-Nr. 32004L0037])

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des , LGBl. Nr. 17/2017, wird verordnet:

INHALTSVERZEICHNIS

1. Abschnitt Allgemeines

Geltungsbereich; Begriffsanpassungen

2. Abschnitt Geltung von Verordnungen des Bundes

Geltung der Bundes-Arbeitsstättenverordnung

Geltung der Arbeitsmittelverordnung

Geltung der Bildschirmarbeitsverordnung

Geltung der Grenzwerteverordnung 2025

Geltung der Sprengarbeitenverordnung

Geltung der Verordnung biologische Arbeitsstoffe

Geltung der Verordnung explosionsfähige Atmosphären

Geltung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025

Geltung der Nadelstichverordnung

Geltung der Kennzeichnungsverordnung

Geltung der Bauarbeiterschutzverordnung

Geltung der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

Geltung der Verordnung Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

Geltung der Verordnung Lärm und Vibrationen

Geltung der Verordnung optische Strahlung

Geltung der Verordnung elektromagnetische Felder

Geltung der Fachkenntnisnachweis-Verordnung

3. Abschnitt Geschäftsführung der Bedienstetenschutzkommissionen

Aufgaben der Kommission und der bzw. des Vorsitzenden

Einberufung der Sitzungen

Sitzungen

Beschlüsse

Sachverständige und Auskunftspersonen

Sitzungsprotokoll

Geschäftsstelle

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

Verweisungen

Verweisungen auf andere Arbeitnehmerschutzbestimmungen

Inkrafttreten

1. Abschnitt Allgemeines

Geltungsbereich; Begriffsanpassungen

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, sonstige Betriebsräume und Baustellen im Sinn des Oö. Bediensteten-Schutzgesetzes 2017 (Oö. BSG 2017).

(2) Soweit in verwiesenen Bestimmungen in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Bezeichnung/en

1. „Arbeitnehmer/innen“, „ArbeitnehmerInnen“, „Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen“ oder ähnliche Formulierungen bzw. „Betriebsangehörige“ verwendet werden, sind darunter jeweils die „Bediensteten“ gemäß ,

2. „Arbeitgeber/innen“, „ArbeitgeberInnen“, „Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen“ oder ähnliche Formulierungen bzw. „Behörden“ verwendet werden, ist darunter jeweils der „Dienstgeber“,

3. „dem zuständigen Arbeitsinspektorat“ verwendet wird, ist darunter die jeweils zuständige Kommission gemäß § 45, § 46 bzw. und

4. „Sicherheitsvertrauenspersonen“ und/oder „Belegschaftsorganen“ verwendet werden, ist darunter jeweils die „Sicherheitsvertrauensperson“ und/oder die „Personalvertretung“

in der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu verstehen.

2. Abschnitt Geltung von Verordnungen des Bundes

Geltung der Bundes-Arbeitsstättenverordnung

Die Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung - B-AStV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu :

1. An die Stelle der in den Bestimmungen der B-AStV angeführten Stichtage tritt jeweils der Stichtag „1. Juli 2004“.

2. Soweit in der B-AStV die Bezeichnung „Leiter der Zentralstelle“ bzw. „zuständiger Leiter der Zentralstelle“ verwendet wird, ist darunter „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu verstehen.

3. Dem wird folgender Satz angefügt: „Arbeitsstätten, soweit sie nicht im Freien liegen, gelten sinngemäß als Amtsgebäude im Sinn des 2. Abschnitts des Oö. BSG 2017.“

4. Im entfallen Abs. 1, Abs. 2 Z 5 sowie Abs. 5.

5. Im § 40 Abs. 3 erster Satz B-AStV tritt an die Stelle der Wortfolge „höchstens vier Jahren“ die Wortfolge „höchstens fünf Jahren“ und der zweite Satz entfällt.

6. Im entfällt die Wortfolge „Abs. 2 bis 5“.

7. Entfallen

8. Im entfällt Abs. 1 und Abs. 5 lautet wie folgt:

(5) Es sind periodische Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen, wobei große Amtsgebäude für die Übungen in Teilbereiche aufgeteilt und diese in Etappen durchgeführt werden können. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.

9. wird durch folgenden § 47 ersetzt:

§ 47. Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Prüfungen gelten als ausreichende, umfangreiche und vollständig erfüllte Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.“

(Anm: LGBL. Nr. 44/2021, 132/2024)

Geltung der Arbeitsmittelverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird, samt deren Anhängen (Arbeitsmittelverordnung - AM-VO) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu :

1. Soweit sich die AM-VO auf die Herstellerin bzw. den Hersteller bezieht, betreffen diese Regelungen gleichermaßen auch die Inverkehrbringerin bzw. den Inverkehrbringer.

2. Nach wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 eingefügt: „5. Amtssachverständige“.

3. In den und 2, , , , , bis 3, , sowie tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „ in Verbindung mit der Bedienungsanleitung“ die Wortfolge „der Bedienungsanleitung der Herstellerin bzw. des Herstellers oder der Inverkehrbringerin bzw. des Inverkehrbringers, den geltenden elektrotechnischen Vorschriften“.

4. Im entfällt die Wortfolge „abweichend von und 5 ASchG“.

5. Dem wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bei Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets auf dem neuesten Stand zu halten.“

6. Im tritt an die Stelle der Wortfolge „in § 65 Abs. 4 genannten Zeitpunkt“ die Wortfolge „1. Dezember 2012“.

7. In , und entfällt die Wortfolge „ in Verbindung mit“.

8. wird durch folgenden § 61 ersetzt:

§ 61. Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Prüfungen gelten als ausreichende, umfangreiche und vollständig erfüllte Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.“

9. §§ 62 bis 65 AM-VO entfallen.

Geltung der Bildschirmarbeitsverordnung

Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung - BS-V) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu :

1. Im entfallen die Z 1 und Z 2; nach dem Begriff „Arbeitnehmer/innen“ wird die Wortfolge „regelmäßig mehr als drei Stunden“ eingefügt.

2. Nach wird folgender § 5a eingefügt:

§ 5a. (1) Die und 5 gelten nur insoweit, als nicht im Sinn des spezifische Erfordernisse und Merkmale der Tätigkeit - insbesondere die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs oder sonstige spezifische Umstände des öffentlichen Dienstes - dem entgegenstehen.

(2) Dies gilt insbesondere hinsichtlich jener Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel erfordern.“

3. und lauten wie folgt:

„Täglicher Arbeitsablauf

. Die tägliche Arbeit am Bildschirm ist so einzuteilen, dass diese nach Möglichkeit durch anderweitige dienstliche Tätigkeiten unterbrochen wird, welche einen Ausgleich zur bildschirmarbeitsbedingten Belastung des menschlichen Seh-, Bewegungs- und Stützapparates darstellen.

Untersuchungen

. (1) Als regelmäßige Abstände im Sinn des gelten drei Jahre.

(2) Untersuchungen gemäß sind durch einen vom Dienstgeber zu bestimmenden Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie oder durch einen Arbeitsmediziner durchzuführen.

(3) Untersuchungen gemäß sind durch einen vom Dienstgeber zu bestimmenden Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie durchzuführen.

(4) Untersuchungen, die sich nur auf die Überprüfung der Sehschärfe beziehen, können auch durch einen vom Dienstgeber zu bestimmenden Augenoptiker durchgeführt werden.“

4. und 14 bis 17 BS-V entfallen.

Geltung der Grenzwerteverordnung 2025

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2025 - GKV) samt deren Anhängen I, III und V gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu :

1. Dem wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Im Übrigen gelten die und .“

2. Im entfällt die Wortfolge „im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG“.

3. erster Satz GKV lautet: „Die beabsichtigte erstmalige Verwendung krebserzeugender, keimzellmutagener und reproduktionstoxischer Arbeitsstoffe (Kategorie 1A oder 1B) ist den Präventivfachkräften sowie der jeweils zuständigen Kommission gemäß § 45, § 46 bzw. zu melden, wobei diese Meldung mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:“

4. Im entfällt der vorletzte Satz.

5. Im und 3 GKV tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „Vor dem 1. Januar 2012“ die Wortfolge „Vor dem 1. November 2012“ sowie jeweils an die Stelle der Wortfolge „bis 1. Januar 2020“ die Wortfolge „bis 1. Januar 2022“.

6. gilt mit der Maßgabe, dass bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Maßnahmen, insbesondere Meldungen und Messungen, als Maßnahmen nach dieser Verordnung gelten.

7. entfällt.

8. Im Anhang I/2025 (Stoffliste) entfällt die Wortfolge „gemäß “.

(Anm: LGBl.Nr. 15/2026)

Geltung der Sprengarbeitenverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung - SprengV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu :

1. Im entfällt die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.

2. entfällt.

(Anm: LGBl.Nr. 132/2024)

Geltung der Verordnung biologische Arbeitsstoffe

Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, samt deren Anhängen (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu :

1. Die und entfallen.

2. , Anhang I soweit nicht der biologische Arbeitsstoff SARS-CoV-2 verwendet wird, und Anhang 2 der VbA sind bis 19. November 2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 382/2020 anzuwenden.

(Anm: LGBl Nr  44/2021)

Geltung der Verordnung explosionsfähige Atmosphären

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu :

1. Im entfallen nach dem Zitat „BGBl. Nr. 252/1996“ das Komma und die Wortfolge „in der geltenden Fassung“.

2. Im wird der Verweis „Akkreditierungsgesetz - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der geltenden Fassung“ durch den Verweis „Akkreditierungsgesetz 2012 (AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012“ ersetzt.

3. und entfallen.

Geltung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025

Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025, samt deren Anlagen (VGÜ) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu :

1. Im tritt an die Stelle des Zitats „5. Abschnitts des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes“ das Zitat „4. Abschnitts des Oö. BSG 2017“.

2. Die , und entfallen.

(Anm: LGBl.Nr. 135/2018, 44/2021, 132/2024, 15/2026)

Geltung der Nadelstichverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung - NastV) gilt mit Ausnahme von und 3 als Verordnung zu .

Geltung der Kennzeichnungsverordnung

Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung - KennV) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu :

„(3) Soweit nach dem Oö. BSG 2017 bzw. dazu ergangenen Verordnungen eine Sicherheits- oder Gesundheitskennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung dieser Verordnung entsprechend gestaltet ist.“

2. und entfallen.

Geltung der Bauarbeiterschutzverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung - BauV) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu , 3 und :

„(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung an allen Orten, an denen von Bediensteten Bauarbeiten im Sinn des durchgeführt werden (Baustellen).“

2. Im entfällt der erste Satz und lautet stattdessen wie folgt: „Folgende Bestimmungen gelten auch für die Beschäftigung von Bediensteten an Orten außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden:“.

3. entfällt.

4. Nach wird folgender eingefügt:

. Hinsichtlich Arbeiten an elektrischen Anlagen bzw. mit elektrischen Betriebsmitteln wird auf die Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 2012 - ESV 2012), BGBl. II Nr. 33/2012, verwiesen.“

5. Im tritt an die Stelle der Wortfolge „höchstens vier Jahren“ die Wortfolge „höchstens fünf Jahren“ und der zweite Satz entfällt.

6. entfällt.

7. entfällt.

8. entfällt.

9. gilt mit der Maßgabe, dass im Abs. 1 das zu erstellende Gutachten nicht dem Arbeitsinspektorat vorgelegt werden muss und Abs. 2 entfällt.

10. Im tritt an die Stelle der Wortfolge „und Motorboote bereitgestellt sein, die während der Dauer der Arbeiten besetzt sein müssen“ das Wort „werden“.

11. entfällt.

12. Im wird folgender Abs. 1 eingefügt:

„(1) Die §§ 34 bis 37 gelten nicht für Baustellen, auf denen höchstens 15 Bedienstete längstens zehn Tage hindurch beschäftigt werden, sofern die Amtsgebäude der jeweiligen Dienststellen oder sonstige Arbeitsstätten, die den betreffenden Bediensteten zur Verfügung stehen, den in den §§ 34 bis 37 vorgesehenen Anforderungen entsprechen.“

13. entfällt.

14. Im wird folgender Abs. 1 eingefügt:

„(1) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Maßnahmen, insbesondere Nachweise, Berechnungen, Messungen und dergleichen gelten als Maßnahmen nach dieser Verordnung.“

15. und entfallen.

Geltung der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung - PSA-V) gilt mit Ausnahme von als Verordnung zu .

Geltung der Verordnung Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO) samt deren Anlage gilt mit Ausnahme von als Verordnung zu .

Geltung der Verordnung Lärm und Vibrationen

Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen, samt deren Anhängen (Verordnung Lärm und Vibrationen - VOLV) gilt mit Ausnahme der und 17 Abs. 1 bis 4 als Verordnung zu .

Geltung der Verordnung optische Strahlung

Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung, samt deren Anhang (Verordnung optische Strahlung - VOPST) gilt mit Ausnahme der und 13 als Verordnung zu .

Geltung der Verordnung elektromagnetische Felder

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder, samt deren Anlagen (Verordnung elektromagnetische Felder - VEMF) gilt mit Ausnahme der und 14 als Verordnung zu .

Geltung der Fachkenntnisnachweis-Verordnung

Die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse samt deren Anhängen (Fachkenntnisnachweis-Verordnung - FK-V) gilt als Verordnung zu mit der Maßgabe, dass Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Oö. FKV 2008, LGBl. Nr. 68/2008, ausgestellt wurden, als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn der FK-V gelten.

3. Abschnitt Geschäftsführung der Bedienstetenschutzkommissionen

Aufgaben der Kommission und der bzw. des Vorsitzenden

(1) Der jeweiligen Kommission nach § 45 bzw. obliegt die Wahrnehmung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben sowie die Mitwirkung bei der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Oö. BSG 2017.

(2) Der bzw. dem Vorsitzenden obliegt die Festsetzung der Tagesordnung, die Vorbereitung und Einberufung sowie die Leitung der Sitzungen. Darüber hinaus hat die bzw. der Vorsitzende jene Aufgaben zu besorgen, die ihr bzw. ihm nach den sonstigen Bestimmungen des Oö. BSG 2017 zukommen.

Einberufung der Sitzungen

(1) Die jeweilige Kommission ist von der bzw. dem Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Die bzw. der jeweilige Vorsitzende hat die Kommission unverzüglich einzuberufen, wenn dies im Anwendungsbereich des Landes die Landesregierung, der Landeshauptmann oder die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor und im Anwendungsbereich einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister oder die Obfrau bzw. der Obmann unter Angabe eines Grundes verlangen. Eine Sitzung ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder der jeweiligen Kommission unter Angabe des Grundes verlangen; ein solcher Antrag ist bei der bzw. dem jeweiligen Vorsitzenden oder im Wege der jeweiligen Geschäftsstelle schriftlich einzubringen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2020)

(2) Zu jeder Sitzung sind sämtliche Mitglieder rechtzeitig, in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung, und persönlich zu laden. Die Ladung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung und allfälliger Beifügung der für die Beratung erforderlichen Unterlagen schriftlich zu erfolgen.

(3) Ist ein Mitglied verhindert, so hat es seine Vertretung durch das hiefür bestimmte Ersatzmitglied selbst zu veranlassen.

(4) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind von den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Sitzungstermin schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden einzubringen.

Sitzungen

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind verpflichtet, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, wenn sie nicht verhindert sind.

(2) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Die Kommission kann beschließen, dass einzelne Beratungspunkte als vertraulich zu behandeln sind.

Beschlüsse

(1) Die Kommission ist nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig.

(2) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Durchführung der Beschlüsse ist von der bzw. dem Vorsitzenden zu veranlassen.

(4) Die in einer Sitzung unbehandelt gebliebenen Tagesordnungspunkte sind in die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung aufzunehmen.

Sachverständige und Auskunftspersonen

Die Kommission kann zur Behandlung besonderer Angelegenheiten im Bedarfsfall Sachverständige und Auskunftspersonen zu den Sitzungen beiziehen. Die Sachverständigen und Auskunftspersonen haben nur beratende Funktion; Stimmrecht kommt ihnen nicht zu. Soll ein Sachverständiger oder eine Auskunftsperson der Sitzung der Kommission beigezogen werden, so hat die bzw. der Vorsitzende das Erforderliche zu veranlassen.

Sitzungsprotokoll

(1) Über jede Sitzung der Kommission ist ein zusammengefasstes Protokoll (Resümeeprotokoll) anzufertigen, das jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat:

1. Ort und Zeit der Sitzung,

2. die Namen der anwesenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder und sonstiger teilnehmender Personen,

3. alle Anträge und die darauf bezughabenden zusammengefassten Ausführungen sowie

4. die Abstimmungsergebnisse und

5. den jeweiligen Inhalt der Beschlüsse.

Das Sitzungsprotokoll ist von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und von der bzw. dem Vorsitzenden zu unterfertigen.

(2) Jedem Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission ist unverzüglich, spätestens jedoch mit der Einberufung zur nächsten Sitzung, eine Kopie des Sitzungsprotokolls zu übermitteln. Eine Ergänzung oder Berichtigung des Sitzungsprotokolls hat zu erfolgen, wenn dies spätestens in der der Zustellung des Sitzungsprotokolls folgenden Sitzung von einem Mitglied (Ersatzmitglied) verlangt und von der Kommission beschlossen wird.

Geschäftsstelle

(1) Geschäftsstelle der Kommissionen nach § 45 bzw. ist das Amt der Landesregierung.

(2) Die Geschäftsstelle hat für Sitzungen der Kommission eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer beizustellen. Im Übrigen sind die Aufgaben der Geschäftsstelle unter der fachlichen Leitung und Verantwortung der bzw. des Vorsitzenden zu besorgen.

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

Verweisungen

(1) Soweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze oder -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Rechtsvorschriften des Bundes, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, sind in folgender Fassung anzuwenden:

1. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2024;

2. Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024;

3. Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 241/2017;

4. Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V), BGBl. II Nr. 124/1998;

5. Bundes-Arbeitsstättenverordnung (B-AStV), BGBl. II Nr. 352/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2024;

6. Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2024;

7. Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012), BGBl. II Nr. 33/2012;

8. Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 183/2025;

9. Grenzwerteverordnung 2025 (GKV), BGBl. II Nr. 253/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2025;

10. Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015;

11. Nadelstichverordnung (NastV), BGBl. II Nr. 16/2013;

12. Sprengarbeitenverordnung (SprengV), BGBl. II Nr. 358/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2023;

13. Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2024;

14. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. II Nr. 478/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/1997;

15. Verordnung elektromagnetische Felder (VEMF), BGBl. II Nr. 179/2016;

16. Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2015;

17. Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2009;

18. Verordnung optische Strahlung (VOPST), BGBl. II Nr. 221/2010;

19. Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V), BGBl. II Nr. 77/2014;

20. Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2025.

(Anm: LGBl.Nr. 135/2018, 91/2020, 44/2021, 132/2024, 15/2026)

Verweisungen auf andere Arbeitnehmerschutzbestimmungen

Sofern verwiesene Bestimmungen wiederum auf Bestimmungen des ArbeitnehmerInnen-schutzgesetzes (ASchG) bzw. des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG) verweisen, treten an deren Stelle die jeweils inhaltlich korrespondierenden Bestimmungen des Oö. BSG 2017 gemäß nachstehender Entsprechungstabelle. Sofern das Oö. BSG 2017 keine dem ASchG bzw. B-BSG entsprechende Bestimmung enthält, ist die jeweilige Bestimmung des ASchG bzw. B-BSG, jeweils in der im dieser Verordnung zitierten Fassung heranzuziehen.

Bestimmung des

B-BSG

entsprechende Bestimmung des

Oö. BSG 2017

bis 3 B-BSG

bis 3 Oö. BSG 2017

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1. Oö. Arbeitsmittelverordnung 2012, LGBl. Nr. 100/2012;

2. Oö. Arbeitsstättenverordnung 2012, LGBl. Nr. 101/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 132/2015;

3. Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwertverordnung, LGBl. Nr. 85/2012;

4. Oö. Bildschirmarbeitsverordnung, LGBl. Nr. 4/1999;

5. Oö. Fachkenntnisseverordnung 2008, LGBl. Nr. 68/2008;

6. Oö. Gemeinde-Arbeitsmittelverordnung 2012, LGBl. Nr. 98/2012;

7. Oö. Gemeinde-Arbeitsstättenverordnung 2012, LGBl. Nr. 99/2012;

8. Oö. Gemeinde-Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung, LGBl. Nr. 84/2012;

9. Oö. Gemeinde-Bauarbeiterschutzverordnung 2012, LGBl. Nr. 108/2012;

10. Oö. Gemeinde-Bildschirmarbeitsverordnung, LGBl. Nr. 107/2003;

11. Oö. Gemeinde-Fachkenntnisseverordnung 2008, LGBl. Nr. 99/2008;

12. Oö. Gemeinde-Gesundheitsüberwachungsverordnung, LGBl. Nr. 114/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 76/2010;

13. Oö. Gemeinde-Kennzeichnungsverordnung, LGBl. Nr. 23/2005;

14. Oö. Gemeinde-Lastenverordnung, LGBl. Nr. 49/2003;

15. Oö. Gemeinde-Nadelstichverordnung, LGBl. Nr. 73/2013;

16. Oö. Gemeinde-Persönliche-Schutzausrüstungs-Verordnung, LGBl. Nr. 91/2005;

17. Oö. Gemeinde-Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente-Verordnung, LGBl. Nr. 47/2003;

18. Oö. Gemeinde-Sprengarbeitenverordnung, LGBl. Nr. 94/2007;

19. Oö. Gemeinde-Verordnung biologische Arbeitsstoffe, LGBl. Nr. 96/2007;

20. Oö. Gemeinde-Verordnung über explosionsfähige Atmosphären, LGBl. Nr. 55/2005;

21. Oö. Gemeinde-Verordnung über physikalische Einwirkungen, LGBl. Nr. 121/2005;

22. Oö. Gesundheitsüberwachungsverordnung, LGBl. Nr. 2/1999, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 132/2015;

23. Oö. Kennzeichnungsverordnung, LGBl. Nr. 87/2004, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 132/2015;

24. Oö. Landes-Bauarbeiterschutzverordnung 2012, LGBl. Nr. 3/2013, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 132/2015;

25. Oö. Lastenverordnung, LGBl. Nr. 8/2003;

26. Oö. Nadelstichverordnung, LGBl. Nr. 47/2013;

27. Oö. Persönliche-Schutzausrüstungs-Verordnung, LGBl. Nr. 15/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 132/2015;

28. Oö. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente-Verordnung, LGBl. Nr. 3/1999;

29. Oö. Sprengarbeitenverordnung, LGBl. Nr. 17/2005;

30. Oö. Verordnung biologische Arbeitsstoffe, LGBl. Nr. 114/2000;

31. Oö. Verordnung über explosionsfähige Atmosphären, LGBl. Nr. 86/2004;

32. Oö. Verordnung über physikalische Einwirkungen, LGBl. Nr. 14/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 132/2015;

33. Verordnung über die Geschäftsführung der Kommission nach dem Oberösterreichischen Landesbediensteten-Schutzgesetz, LGBl. Nr. 7/1985.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.