Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verweisungen auf andere Arbeitnehmerschutzbestimmungen

Sofern verwiesene Bestimmungen wiederum auf Bestimmungen des ArbeitnehmerInnen-schutzgesetzes (ASchG) bzw. des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG) verweisen, treten an deren Stelle die jeweils inhaltlich korrespondierenden Bestimmungen des Oö. BSG 2017 gemäß nachstehender Entsprechungstabelle. Sofern das Oö. BSG 2017 keine dem ASchG bzw. B-BSG entsprechende Bestimmung enthält, ist die jeweilige Bestimmung des ASchG bzw. B-BSG, jeweils in der im dieser Verordnung zitierten Fassung heranzuziehen.

Bestimmung des

B-BSG

entsprechende Bestimmung des

Oö. BSG 2017

bis 3 B-BSG

bis 3 Oö. BSG 2017