Geltung der Arbeitsmittelverordnung
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird, samt deren Anhängen (Arbeitsmittelverordnung - AM-VO) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:
1. Soweit sich die AM-VO auf die Herstellerin bzw. den Hersteller bezieht, betreffen diese Regelungen gleichermaßen auch die Inverkehrbringerin bzw. den Inverkehrbringer.
2. Nach § 7 Abs. 3 Z 4 AM-VO wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 eingefügt: „5. Amtssachverständige“.
3. In den und 2, , , , , bis 3, § 31, § 32 sowie § 38 Abs. 2 AM-VO tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „§ 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung“ die Wortfolge „der Bedienungsanleitung der Herstellerin bzw. des Herstellers oder der Inverkehrbringerin bzw. des Inverkehrbringers, den geltenden elektrotechnischen Vorschriften“.
4. Im § 15 Abs. 4 AM-VO entfällt die Wortfolge „abweichend von § 35 Abs. 1 Z 4 und 5 ASchG“.
5. Dem § 16 AM-VO wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Bei Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets auf dem neuesten Stand zu halten.“
6. Im § 35 Abs. 1 Z 4 AM-VO tritt an die Stelle der Wortfolge „in § 65 Abs. 4 genannten Zeitpunkt“ die Wortfolge „1. Dezember 2012“.
7. In § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 AM-VO entfällt die Wortfolge „§ 35 Abs. 1 Z. 2 ASchG in Verbindung mit“.
8. § 61 AM-VO wird durch folgenden § 61 ersetzt:
“§ 61. Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Prüfungen gelten als ausreichende, umfangreiche und vollständig erfüllte Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.“ |
9. §§ 62 bis 65 AM-VO entfallen.
