Geltung der Grenzwerteverordnung 2025
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2025 - GKV) samt deren Anhängen I, III und V gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:
1. Dem § 1 GKV wird folgender Abs. 7 angefügt:
2. Im § 10b Abs. 1 GKV entfällt die Wortfolge „im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG“.
3. erster Satz GKV lautet: „Die beabsichtigte erstmalige Verwendung krebserzeugender, keimzellmutagener und reproduktionstoxischer Arbeitsstoffe (Kategorie 1A oder 1B) ist den Präventivfachkräften sowie der jeweils zuständigen Kommission gemäß § 45, § 46 bzw. § 47 Oö. BSG 2017 zu melden, wobei diese Meldung mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:“
4. Im § 22 Abs. 1 GKV entfällt der vorletzte Satz.
5. Im § 34 Abs. 2 und 3 GKV tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „Vor dem 1. Januar 2012“ die Wortfolge „Vor dem 1. November 2012“ sowie jeweils an die Stelle der Wortfolge „bis 1. Januar 2020“ die Wortfolge „bis 1. Januar 2022“.
6. § 34 GKV gilt mit der Maßgabe, dass bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Maßnahmen, insbesondere Meldungen und Messungen, als Maßnahmen nach dieser Verordnung gelten.
7. § 35 GKV entfällt.
8. Im Anhang I/2025 (Stoffliste) entfällt die Wortfolge „gemäß § 45 Abs. 4 ASchG“.
(Anm: LGBl.Nr. 15/2026)
