Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltung der Grenzwerteverordnung 2025

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2025 - GKV) samt deren Anhängen I, III und V gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu :

1. Dem wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Im Übrigen gelten die und .“

2. Im entfällt die Wortfolge „im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG“.

3. erster Satz GKV lautet: „Die beabsichtigte erstmalige Verwendung krebserzeugender, keimzellmutagener und reproduktionstoxischer Arbeitsstoffe (Kategorie 1A oder 1B) ist den Präventivfachkräften sowie der jeweils zuständigen Kommission gemäß § 45, § 46 bzw. zu melden, wobei diese Meldung mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:“

4. Im entfällt der vorletzte Satz.

5. Im und 3 GKV tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „Vor dem 1. Januar 2012“ die Wortfolge „Vor dem 1. November 2012“ sowie jeweils an die Stelle der Wortfolge „bis 1. Januar 2020“ die Wortfolge „bis 1. Januar 2022“.

6. gilt mit der Maßgabe, dass bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Maßnahmen, insbesondere Meldungen und Messungen, als Maßnahmen nach dieser Verordnung gelten.

7. entfällt.

8. Im Anhang I/2025 (Stoffliste) entfällt die Wortfolge „gemäß “.

(Anm: LGBl.Nr. 15/2026)