Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geschäftsstelle

(1) Geschäftsstelle der Kommissionen nach § 45 bzw. ist das Amt der Landesregierung.

(2) Die Geschäftsstelle hat für Sitzungen der Kommission eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer beizustellen. Im Übrigen sind die Aufgaben der Geschäftsstelle unter der fachlichen Leitung und Verantwortung der bzw. des Vorsitzenden zu besorgen.