Geltung der Kennzeichnungsverordnung
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung - KennV) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 1 Oö. BSG 2017:
1. § 1 Abs. 3 KennV lautet:
„(3) Soweit nach dem Oö. BSG 2017 bzw. dazu ergangenen Verordnungen eine Sicherheits- oder Gesundheitskennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung dieser Verordnung entsprechend gestaltet ist.“
