Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltung der Bauarbeiterschutzverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung - BauV) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu , 3 und :

„(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung an allen Orten, an denen von Bediensteten Bauarbeiten im Sinn des durchgeführt werden (Baustellen).“

2. Im entfällt der erste Satz und lautet stattdessen wie folgt: „Folgende Bestimmungen gelten auch für die Beschäftigung von Bediensteten an Orten außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden:“.

3. entfällt.

4. Nach wird folgender eingefügt:

. Hinsichtlich Arbeiten an elektrischen Anlagen bzw. mit elektrischen Betriebsmitteln wird auf die Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 2012 - ESV 2012), BGBl. II Nr. 33/2012, verwiesen.“

5. Im tritt an die Stelle der Wortfolge „höchstens vier Jahren“ die Wortfolge „höchstens fünf Jahren“ und der zweite Satz entfällt.

6. entfällt.

7. entfällt.

8. entfällt.

9. gilt mit der Maßgabe, dass im Abs. 1 das zu erstellende Gutachten nicht dem Arbeitsinspektorat vorgelegt werden muss und Abs. 2 entfällt.

10. Im tritt an die Stelle der Wortfolge „und Motorboote bereitgestellt sein, die während der Dauer der Arbeiten besetzt sein müssen“ das Wort „werden“.

11. entfällt.

12. Im wird folgender Abs. 1 eingefügt:

„(1) Die §§ 34 bis 37 gelten nicht für Baustellen, auf denen höchstens 15 Bedienstete längstens zehn Tage hindurch beschäftigt werden, sofern die Amtsgebäude der jeweiligen Dienststellen oder sonstige Arbeitsstätten, die den betreffenden Bediensteten zur Verfügung stehen, den in den §§ 34 bis 37 vorgesehenen Anforderungen entsprechen.“

13. entfällt.

14. Im wird folgender Abs. 1 eingefügt:

„(1) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Maßnahmen, insbesondere Nachweise, Berechnungen, Messungen und dergleichen gelten als Maßnahmen nach dieser Verordnung.“

15. und entfallen.