Geltung der Verordnung optische Strahlung
Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung, samt deren Anhang (Verordnung optische Strahlung - VOPST) gilt mit Ausnahme der und 13 als Verordnung zu § 56 Abs. 5 Oö. BSG 2017.
