Geltung der Verordnung biologische Arbeitsstoffe
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, samt deren Anhängen (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:
2. , Anhang I soweit nicht der biologische Arbeitsstoff SARS-CoV-2 verwendet wird, und Anhang 2 der VbA sind bis 19. November 2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 382/2020 anzuwenden.
(Anm: LGBl Nr 44/2021)
