3.1.3. Ausnahme von der Nachweispflicht (1) Von der Nachweispflicht durch die vorangeführten Primär- und Sekundärdokumente kann bei Ausfuhren, die nur zu einer geringen Erstattung berechtigen oder wenn sich der Bestimmungshafen in der entfernten Erstattungszone für das betreffende Erzeugnis befindet und sofern kein Zweifel besteht, dass die Erzeugnisse ihre Bestimmung erreicht haben, abgesehen werden. Das Beibringen des Beförderungspapiers bleibt hierbei jedoch unerlässlich (Artikel 24 der VO (EG) Nr. 612/2009). (2) Die Kommission hat darüber hinaus die Möglichkeit für Sonderfälle andere als die genannten Primär- bzw. Sekundärnachweise zuzulassen.
