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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung" (MO-8400)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2012 · Quelle: Findok

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5.3. Aufgaben der Ausfuhrzollstelle im Zusammenhang mit der Erstattungsbescheinigung (1) Die Zahlung einer Ausfuhrerstattung für Nicht Anhang I-Waren und Getreide, das in Form von bestimmten alkoholischen Getränken (KN-Codes 2208 3082, 2208 3088) ausgeführt wird und zu diesem Zweck der Kontrolle gemäß Artikel 4 der VO (EG) Nr. 1670/2006 unterstellt wurde, ist grundsätzlich von einer Bescheinigung gemäß Artikel 22 der VO (EU) Nr. 578/2010 ("Erstattungsbescheinigung") abhängig. Prinzipien und Hintergrund der Regelung sowie bestehende Ausnahmen sind in Abschnitt 2.2.3.2. näher ausgeführt. (2) Die Ausfuhrzollstelle überprüft bei der Ausfuhrabfertigung aller in Abs. 1 angeführten Waren, ob die folgenden Angaben im Feld 37-1 und im Feld 44 der Ausfuhranmeldung gemacht wurden: a) wenn eine Erstattungsbescheinigung vorliegt Feld 37-1: E61 und Feld 44: "C649 + Nummer und Ausstellungsdatum der Bescheinigung b) Wenn die Kleinausführerregelung der Artikel 43 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 578/2010 (Erstattungsbetrag bis 100.000 Euro im Jahr) in Anspruch genommen wird Feld 37-1: E63 c) Wenn es sich um eine bescheinigungsfreie Ausfuhr gemäß Artikel 43 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 578/2010 handelt, dann Feld 37-1: E62 und Feld 44: der zutreffende Zusatzinformationscode 90001 = Nahrungsmittelhilfemaßnahmen (Artikel 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 612/2009) 90003 = Gleichgestellte Lieferung (Artikel 33 VO (EG) Nr. 612/2009) 90007 = Ausfuhr nach Helgoland (Artikel 43 Abs. 1 VO (EG) Nr. 612/2009) (3) Das Fehlen einer der genannten Angaben ist kein Grund für die Nichtannahme der Ausfuhranmeldung, da es sich bei diesen um rein erstattungsrechtliche Erfordernisse handelt. Der Ausführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Fehlen der entsprechenden Angaben zum Verlust des Erstattungsanspruches führen kann. Die Angaben können bis zum Abschluss der Ausfuhrförmlichkeiten ergänzt werden, danach ist keine Ergänzung mehr möglich. (4) Die Erstattungsbescheinigung selbst ist nicht von der Ausfuhrzollstelle abzuschreiben, sondern (in Österreich) vom Zollamt Salzburg, Zahlstelle Ausfuhrerstattungen (Zahlstelle). Sie ist daher nicht der Ausfuhrzollstelle vorzulegen, sondern in der Regel direkt bei der Zahlstelle elektronisch registriert oder körperlich hinterlegt. (5) Sollte dies bei einer Ausfuhr nicht zutreffen (Ausnahmefall, zB wenn es sich um eine Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates handelt), ist die Bescheinigung vom Ausführer selbst der Zahlstelle vorzulegen, damit diese die Abschreibung und Auszahlung durchführen kann.