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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung" (MO-8400)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2012 · Quelle: Findok

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8.4. Merkblatt VV/AE "Verfahren" 8.4.1. Definition der Ausfuhrzollstelle Als zuständige Zollstelle wird der Ort angesehen, an dem die Erzeugnisse oder Waren für die Ausfuhr verladen werden.